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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StGB §46;Rechtssatz
Der VwGH ist für Ent über Anträge auf bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe (§ 46 StGB) nicht zuständig.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete JustizwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989010443.X01Im RIS seit
10.01.1990