Norm: StVG §133aStVG §152 Abs1
Rechtssatz: Mit Blick auf eine möglichst zeitnahe und damit auf aktuellen Grundlagen basierende Entscheidung für ein vorläufiges Absehen nach § 133a StVG ist die Bestimmung des § 152 Abs 1 fünfter Satz StVG analog anzuwenden (vgl Pieber in Höpfl/Ratz, WK² StVG § 133a Rz 25 mwN). Entscheidungstexte 9 Bs 214/20i Entscheidungstext OLG Linz 21.09.2020 9 Bs 214/... mehr lesen...
Norm: StVG §133a
Rechtssatz: § 133a StVG ist kein Unterfall der bedingten Entlassung sondern ein Rechtsinstitut sui generis, ist doch die Fortsetzung des Strafvollzugs einzig an die Missachtung der vom Verurteilten eingegangenen Verpflichtungen und nicht an sonstige Bedingungen wie eine neuerliche Verurteilung (§ 53 Abs 1 StGB) oder an weitere Voraussetzungen (vgl Abs 2 leg cit) geknüpft. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StVG §133a
Rechtssatz: Fälle schwerer Suchtmitteldelinquenz sind - vom geschützten Rechtsgut her betrachtet - (auch) gegen die körperliche Integrität gerichtet und stellen damit (auch) strafbare Handlungen gegen Leib und Leben dar. Bei einer drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe wegen SMG ist ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a Abs 2 Z 3 StVG unzulässig. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Der am 28.5.1974 geborene mazedonische Staatsbürger S***** O***** verbüßt derzeit in der Justizanstalt Suben eine Gesamtfreiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Jahren und 7 Monaten. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 11.8.2005, 12 Hv 122/05t-80, wurde er des Verbrechens nach dem § 28 Abs 2 2. und 3. Fall, Abs 3 1. und 2. Fall und Abs 4 Z 3 SMG sowie des Verbrechens nach dem § 28 Abs 2 4. Fall, Abs 3 1. und 2. Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig... mehr lesen...
Begründung: Der am ***** in S***** (Rumänien) geborene rumänische Staatsangehörige G***** A***** verbüßt derzeit in der Justizanstalt Graz-Jakomini im Erstvollzug die über ihn mit dem Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 16.Oktober 2007 im Verfahren 36 Hv 129/07f verhängte Freiheitsstrafe von 21 Monaten. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 14.1.2009; die zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafe si... mehr lesen...
Norm: StGB §46StVG §133a
Rechtssatz: Ein Vorgehen nach § 133a StVG ist subsidiär und kommt nur dann in Betracht, wenn bzw soweit die Annahme gerechtfertigt ist, dass eine bedingte Entlassung in concreto nicht erfolgen kann. Entscheidungstexte 9 Bs 70/08z Entscheidungstext OLG Graz 06.03.2008 9 Bs 70/08z European Case Law Identifie... mehr lesen...