Norm
StGB §46Rechtssatz
Ein Vorgehen nach § 133a StVG ist subsidiär und kommt nur dann in Betracht, wenn bzw soweit die Annahme gerechtfertigt ist, dass eine bedingte Entlassung in concreto nicht erfolgen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2008:RG0000054Dokumentnummer
JJR_20080306_OLG0639_0090BS00070_08Z0000_001