Norm
StVG §133aRechtssatz
Fälle schwerer Suchtmitteldelinquenz sind - vom geschützten Rechtsgut her betrachtet - (auch) gegen die körperliche Integrität gerichtet und stellen damit (auch) strafbare Handlungen gegen Leib und Leben dar. Bei einer drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe wegen SMG ist ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a Abs 2 Z 3 StVG unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2008:RL0000072Zuletzt aktualisiert am
16.10.2008