Entscheidungsgründe: Am 20. 1. 2002 ereignete sich in 1170 Wien, Jörgerstraße 52, ein Verkehrsunfall, an dem das vom Kläger gelenkte und ihm gehörige Mofa Vespa Skipper 125 und der vom Erstbeklagten gelenkte und gehaltene und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherte Pkw Honda Civic beteiligt waren. Die im Unfallbereich als Einbahn stadtauswärts geführte Jörgerstraße hatte an der Unfallstelle eine Fahrbahnbreite von 4 m, es stand ein Fahrstreifen zur Verfügung. Die höchstzulässi... mehr lesen...
Norm: StVG §12 Abs5 5
Rechtssatz: Auch der Lenker eines einspurigen Fahrzeuges, der gemäß § 12 Abs 5 StVO rechts an einer Kolonne vorfährt, muss dann, wenn er bemerkt, dass sich die Kolonne vor ihm in Bewegung setzt, sein Fahrzeug nicht zum Stillstand bringen. Er muss vielmehr seine Geschwindigkeit solchermaßen an die Kolonne anpassen, dass er, sobald er ein Fahrzeug der Kolonne erreicht, das sich in Bewegung zu setzen beginnt, nicht schneller ... mehr lesen...