Mit den Spruchpunkten 1. und 3. des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde Administrativbeschwerden des zu diesem Zeitpunkt in Strafhaft angehaltenen Beschwerdeführers, die sich gegen die Ablehnung von Ansuchen um Ausgänge gemäß § 99a StVG sowie um Gewährung einer Vergünstigung jeweils durch den Leiter der Justizanstalt Wien-Simmering richteten, nicht Folge. Mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde der Administrativbeschwerde des Beschwe... mehr lesen...
Index: 25/02 Strafvollzug
Norm: StVG §103 Abs1;StVG §103 Abs4;StVG §103 Abs5;
Rechtssatz: Die Auffassung, die Fesselung anlässlich einer Ausführung oder Überstellung bedürfe keiner näheren
Begründung: , entspricht nicht der Rechtslage. Im Einzelnen kann dazu gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das Erkenntnis vom 31. Mai 2001, Zl. 99/20/0105, verwiesen werden (vgl. jetzt auch Drexler, StVG (2003) § 103 Rz 4). Die Fesselung be... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/07 Verwaltungsgerichtshof25/02 Strafvollzug
Norm: StVG §103 Abs1;StVG §103 Abs4;StVG §103 Abs5;VwGG §33 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde der Administrativbeschwerde des Beschwerdeführers, mit der er seine Verletzung in Rechten durch die Fesselung im Rahmen einer Ausführung am 20. März 2001 geltend machte und ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer wurde zur Verbüßung einer zwölfjährigen Freiheitsstrafe von 1993 bis zum 6. Juli 1998 in der Justizanstalt S angehalten und befindet sich seither in der Justizanstalt W. Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über drei Punkte der vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15. Juli 1998 "wegen fortgesetzt vorsätzlich rechtsbrecherischen Verhaltens" des Anstaltsleiters erhobenen, Vorfälle während der letzten Wochen vor der Überstellung... mehr lesen...
Index: 25/02 Strafvollzug
Norm: StVG §103 Abs1;StVG §103 Abs4;
Rechtssatz: Der Umstand, dass das Gesetz die Fesselung bei Ausführungen und Überstellungen - also bestimmten Arten des Aufenthaltes außerhalb des Anstaltsbereiches - nicht an die besonderen Voraussetzungen des § 103 Abs 4 StVG knüpft, macht eine Auseinandersetzung mit den allgemeinen Voraussetzungen des § 103 Abs 1 StVG nicht entbehrlich, wobei schon m... mehr lesen...
Index: 25/02 Strafvollzug
Norm: StVG §103 Abs1;StVG §103 Abs4;StVG §103 Abs5;
Rechtssatz: Das Anlegen von Fesseln bei Ausführungen und Überstellungen ist nicht an die besonderen Voraussetzungen des § 103 Abs 4 StVG gebunden. Eine Fesselung lässt das Gesetz aber auch bei Ausführungen und Überstellungen nur zu, wenn die Voraussetzungen des § 103 Abs 1 StVG erfüllt sind. Die Maßnahme muss, wie aus § 103 Abs 5 StVG ab... mehr lesen...