RS Vwgh 2001/5/31 99/20/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.2001
beobachten
merken

Index

25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §103 Abs1;
StVG §103 Abs4;

Rechtssatz

Der Umstand, dass das Gesetz die Fesselung bei Ausführungen und Überstellungen - also bestimmten Arten des Aufenthaltes außerhalb des Anstaltsbereiches - nicht an die besonderen Voraussetzungen des § 103 Abs 4 StVG knüpft, macht eine Auseinandersetzung mit den allgemeinen Voraussetzungen des § 103 Abs 1 StVG nicht entbehrlich, wobei schon mit Rücksicht auf die Schwere des mit einer Fesselung verbundenen Eingriffes bei der Behandlung einer dagegen gerichteten Administrativbeschwerde eine nicht bloß oberflächliche, sondern eingehende und an den konkreten Umständen, unter denen die Fesselung angeordnet wurde, orientierte Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen dafür geboten ist (vgl. zur Menschenrechtswidrigkeit unnötiger oder über das notwendige Maß hinaus aufrecht erhaltener Fesselungen, auch im Zusammenhang mit rechtmäßigen Festnahmen und Anhaltungen, etwa die Erkenntnisse VfSlg. 7081/1973, 8146/1977, 9836/1983, 11327/1987, 12271/1990 und 13044/1992).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999200105.X02

Im RIS seit

02.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten