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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §103 Abs1;Rechtssatz
Das Anlegen von Fesseln bei Ausführungen und Überstellungen ist nicht an die besonderen Voraussetzungen des § 103 Abs 4 StVG gebunden. Eine Fesselung lässt das Gesetz aber auch bei Ausführungen und Überstellungen nur zu, wenn die Voraussetzungen des § 103 Abs 1 StVG erfüllt sind. Die Maßnahme muss, wie aus § 103 Abs 5 StVG abzuleiten ist, auf Grund der zu ihrer Anordnung führenden Gefahr "unbedingt" erforderlich sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999200105.X01Im RIS seit
02.08.2001