Begründung: P***** K***** verbüßt derzeit vier Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von zwei Jahren, sieben Monaten, sechs Wochen und 141 Tagen, wobei das voraussichtliche Strafende auf den 9.5.2002 fällt. Insgesamt weist der 31jährige Strafgefangene sieben einschlägige Verurteilungen auf, unter anderem eine wegen des Verbrechens des schweren Raubes. Am 21.2.2000, eingelangt beim Erstgericht am 25.2.2000, beantragte der Strafgefangene, ihm eine Haftunterbrechung in der Dauer von 5 T... mehr lesen...
Norm: StVG Abs1 Z1 litcStVG §100 Abs2
Rechtssatz: Eine Eheschließung, auch vor einem Seelsorger, kann eine unaufschiebbare persönliche Angelegenheit nach § 99 Abs 1 Z 1 lit c StVG darstellen. Für eine Unterbrechung der Freiheitsstrafe muss diese aber auch zur Ordnung dieser Angelegenheit notwendig sein. Die Notwendigkeit muss objektiv gegeben sein, um eine einfache schlichte Eheschließungszeremonie zu ermöglichen. Reichen hiefür einige Stunden ... mehr lesen...