Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat als Beschwerdegericht in der Strafvollzugssache betreffend P***** K*****, geb. 4.12.1968, über die Beschwerde des Strafgefangenen P***** K***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 1.3.2000, 2 Ns 76/00-3, nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird keine Folge gegeben.
Text
Begründung:
P***** K***** verbüßt derzeit vier Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von zwei Jahren, sieben Monaten, sechs Wochen und 141 Tagen, wobei das voraussichtliche Strafende auf den 9.5.2002 fällt. Insgesamt weist der 31jährige Strafgefangene sieben einschlägige Verurteilungen auf, unter anderem eine wegen des Verbrechens des schweren Raubes.
Am 21.2.2000, eingelangt beim Erstgericht am 25.2.2000, beantragte der Strafgefangene, ihm eine Haftunterbrechung in der Dauer von 5 Tagen beginnend mit 1. März 2000 zu gewähren, weil er am 2. März 2000 die kirchliche Ehe mit seiner ihm standesamtlich angetrauten Ehefrau schließen wolle. Hiezu habe er bereits an einem Traugespräch in der evangelische Pfarrgemeinde am 16.2.2000 teilgenommen. Die Trauung sei aus privaten religiösen Gründen vordringlich. Zur Durchführung der Hochzeit seien bereits umfangreiche Vorbereitungsmaßnahmen wie die Einladung der Hochzeitsgesellschaft getroffen worden. Das Erstgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag abgewiesen und ausgeführt, dass unter der Erledigung von unaufschiebbaren persönlichen Angelegenheiten nach § 99 Abs 1 Z 1 lit c StVG nur solche Umstände zu verstehen seien, die in ihrer Schwere und in ihrer persönlichen Auswirkung den übrigen einzeln aufgezählten Unterbrechungsgründen entsprechen. Eine kirchliche Eheschließung vor einem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft können nach § 100 Abs 2 StVG auch in der Anstalt stattfinden. Die Angelegenheit sei auch nicht unaufschiebbar, da es dem Strafgefangenen vorbehalten bleibe, sich nach seiner Entlassung in einer ihm genehmeren Umgebung kirchlich trauen zu lassen. Im Übrigen sei der Strafgefangene als für das Eigentum besonders gefährlich anzusehen.Am 21.2.2000, eingelangt beim Erstgericht am 25.2.2000, beantragte der Strafgefangene, ihm eine Haftunterbrechung in der Dauer von 5 Tagen beginnend mit 1. März 2000 zu gewähren, weil er am 2. März 2000 die kirchliche Ehe mit seiner ihm standesamtlich angetrauten Ehefrau schließen wolle. Hiezu habe er bereits an einem Traugespräch in der evangelische Pfarrgemeinde am 16.2.2000 teilgenommen. Die Trauung sei aus privaten religiösen Gründen vordringlich. Zur Durchführung der Hochzeit seien bereits umfangreiche Vorbereitungsmaßnahmen wie die Einladung der Hochzeitsgesellschaft getroffen worden. Das Erstgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag abgewiesen und ausgeführt, dass unter der Erledigung von unaufschiebbaren persönlichen Angelegenheiten nach Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, StVG nur solche Umstände zu verstehen seien, die in ihrer Schwere und in ihrer persönlichen Auswirkung den übrigen einzeln aufgezählten Unterbrechungsgründen entsprechen. Eine kirchliche Eheschließung vor einem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft können nach Paragraph 100, Absatz 2, StVG auch in der Anstalt stattfinden. Die Angelegenheit sei auch nicht unaufschiebbar, da es dem Strafgefangenen vorbehalten bleibe, sich nach seiner Entlassung in einer ihm genehmeren Umgebung kirchlich trauen zu lassen. Im Übrigen sei der Strafgefangene als für das Eigentum besonders gefährlich anzusehen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen, die jedoch nicht berechtigt ist.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 99 Abs 1 Z 1 lit c StVG ist einem Strafgefangenen eine Unterbrechung der Freiheitsstrafe in der Dauer von höchstens acht Tagen zu gewähren, wenn die voraussichtlich noch zu verbüßende Strafzeit drei Jahre nicht übersteigt und der Strafgefangene die Unterbrechung benötigt, um im Inland unaufschiebbare persönliche Angelegenheiten zu ordnen. Weitere Voraussetzung ist unter anderem, dass der Strafgefangene für die Sicherheit des Eigentums nicht besonders gefährlich ist.Gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, StVG ist einem Strafgefangenen eine Unterbrechung der Freiheitsstrafe in der Dauer von höchstens acht Tagen zu gewähren, wenn die voraussichtlich noch zu verbüßende Strafzeit drei Jahre nicht übersteigt und der Strafgefangene die Unterbrechung benötigt, um im Inland unaufschiebbare persönliche Angelegenheiten zu ordnen. Weitere Voraussetzung ist unter anderem, dass der Strafgefangene für die Sicherheit des Eigentums nicht besonders gefährlich ist.
Es kann dem Erstgericht zwar nicht beigepflichtet werden, dass die Möglichkeit einer kirchlichen Trauung in der Anstalt nach § 100 Abs 2 StVG die Notwendigkeit der kirchlichen Eheschließung außerhalb der Anstalt ausschließt, da § 100 StVG ausdrücklich festhält, dass diese Gelegenheit unbeschadet der Bestimmungen der §§ 98 und 99 StVG zu geben ist. Hiemit anerkennt der Gesetzgeber grundsätzlich, dass eine Eheschließung, und zwar auch vor einem Seelsorger, eine unaufschiebbare persönliche Angelegenheit darstellen kann. Dennoch kann nicht jede beabsichtigte Eheschließung vor einem Seelsorger als notwendig iSd § 99 Abs 1 lit c StVG angesehen werden. Abgesehen davon, dass es sich um eine unaufschiebbare Angelegenheit handeln muss, muss die Unterbrechung zur Ordnung dieser Angelegenheit notwendig sein.Es kann dem Erstgericht zwar nicht beigepflichtet werden, dass die Möglichkeit einer kirchlichen Trauung in der Anstalt nach Paragraph 100, Absatz 2, StVG die Notwendigkeit der kirchlichen Eheschließung außerhalb der Anstalt ausschließt, da Paragraph 100, StVG ausdrücklich festhält, dass diese Gelegenheit unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 98 und 99 StVG zu geben ist. Hiemit anerkennt der Gesetzgeber grundsätzlich, dass eine Eheschließung, und zwar auch vor einem Seelsorger, eine unaufschiebbare persönliche Angelegenheit darstellen kann. Dennoch kann nicht jede beabsichtigte Eheschließung vor einem Seelsorger als notwendig iSd Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, StVG angesehen werden. Abgesehen davon, dass es sich um eine unaufschiebbare Angelegenheit handeln muss, muss die Unterbrechung zur Ordnung dieser Angelegenheit notwendig sein.
Bei der Beantwortung der Frage, ob die Unterbrechung iSd § 99 Abs 1 StVG notwendig ist, ist jedoch ein objektiver Maßstab anzulegen. Aus diesem Gesichtspunkt kann nur von einer Eheschließung mit einer einfachen schlichten Zeremonie ohne Beteiligung eines größeren Gästekreises ausgegangen werden. Kann eine solche Zeremonie am Ort des Strafvollzuges durchgeführt werden, wie es der Beschwerdeführer ohnedies begehrt, dann werden hiefür einige Stunden ausreichen, sodass es keiner Haftunterbrechung nach § 99 StVG bedarf, sondern mit einem Ausgang nach § 99 a StVG oder einer Ausführung nach § 98 StVG das Auslangen gefunden werden kann.Bei der Beantwortung der Frage, ob die Unterbrechung iSd Paragraph 99, Absatz eins, StVG notwendig ist, ist jedoch ein objektiver Maßstab anzulegen. Aus diesem Gesichtspunkt kann nur von einer Eheschließung mit einer einfachen schlichten Zeremonie ohne Beteiligung eines größeren Gästekreises ausgegangen werden. Kann eine solche Zeremonie am Ort des Strafvollzuges durchgeführt werden, wie es der Beschwerdeführer ohnedies begehrt, dann werden hiefür einige Stunden ausreichen, sodass es keiner Haftunterbrechung nach Paragraph 99, StVG bedarf, sondern mit einem Ausgang nach Paragraph 99, a StVG oder einer Ausführung nach Paragraph 98, StVG das Auslangen gefunden werden kann.
Da somit der Strafgefangene für seine beabsichtigte Eheschließung in einer evangelischen Kirche in Graz keine Unterbrechung der Haft benötigt, kann auch die Beantwortung der Frage, ob die Eheschließung unaufschiebbar war - der Strafgefangene ist offensichtlich schon längere Zeit standesamtlich verheiratet - dahingestellt bleiben. Ebenso kann im Rahmen dieser Entscheidung dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer trotz der ihm von der Vollzugsanstalt gewährten Ausgänge für das Eigentum als besonders gefährlich einzustufen ist. Die aus der Strafregisterauskunft ersichtlichen massiven Vorstrafen, unter anderem wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143 StGB zu drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe iVm den insgesamt sechs weiteren einschlägigen Verurteilungen würden andernfalls die Überprüfung seiner Gefährlichkeit anhand der einzuholenden Vorakten indizieren.Da somit der Strafgefangene für seine beabsichtigte Eheschließung in einer evangelischen Kirche in Graz keine Unterbrechung der Haft benötigt, kann auch die Beantwortung der Frage, ob die Eheschließung unaufschiebbar war - der Strafgefangene ist offensichtlich schon längere Zeit standesamtlich verheiratet - dahingestellt bleiben. Ebenso kann im Rahmen dieser Entscheidung dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer trotz der ihm von der Vollzugsanstalt gewährten Ausgänge für das Eigentum als besonders gefährlich einzustufen ist. Die aus der Strafregisterauskunft ersichtlichen massiven Vorstrafen, unter anderem wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 StGB zu drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe in Verbindung mit den insgesamt sechs weiteren einschlägigen Verurteilungen würden andernfalls die Überprüfung seiner Gefährlichkeit anhand der einzuholenden Vorakten indizieren.
Anmerkung
EG00031 11Bs100.00European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2000:0110BS00100..0314.000Dokumentnummer
JJT_20000314_OLG0639_0110BS00100_0000000_000