Begründung: Das Oberlandesgericht Wien stellte auf Grund seines Beschlusses vom 23. September 1999, GZ 21 Bs 218/99, in dem bei ihm anhängigen Verfahren über die Beschwerde eines ehemaligen Häftlings gegen einen Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28. April 1999, GZ 6a Vr 8695/89-86, mit dem ihm eine Entschädigung nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz (StEG), BGBl. Nr. 270/1969, zuletzt novelliert BGBl. Nr. 91/1993, versagt worden war, gemäß Art140 Abs... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Auf Grund des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 270/1969, zuletzt novelliert BGBl. Nr. 91/1993 (im folgenden: StEG) hat der Bund unter bestimmten Voraussetzungen die durch eine strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile dem Geschädigten auf dessen Verlangen in Geld zu ersetzen. 1.1. §6 StEG regelt das Verfahren zur Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für diesen Anspruch. ... mehr lesen...
Index: 25 Strafprozeß, Strafvollzug25/04 Sonstiges
Norm: B-VG Art89 Abs2B-VG Art90B-VG Art140 Abs1 / AllgB-VG Art140 Abs1 / PräjudizialitätEMRK Art6 Abs1 / VerfahrensgarantienEMRK österr Vorbehalt zu Art6StEG §6 Abs3StEG §6 Abs4VfGG §65a
Leitsatz: Keine Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des Strafrechtlichen
Entschädigungsgesetzes über die Anhörung des Betroffenen und die
Kundmachung von Beschlüssen über den Anspruch auf Entschädigu... mehr lesen...