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25 Strafprozeß, StrafvollzugNorm
B-VG Art89 Abs2Leitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes über die Anhörung des Betroffenen und die Kundmachung von Beschlüssen über den Anspruch auf Entschädigung für zu Unrecht erlittene Anhaltung oder Haft; Verkündung der Entscheidung des für zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen zuständigen Gerichtes vom österreichischen Vorbehalt zu Art6 EMRK umfaßtSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Das Oberlandesgericht Wien stellte auf Grund seines Beschlusses vom 23. September 1999, GZ 21 Bs 218/99, in dem bei ihm anhängigen Verfahren über die Beschwerde eines ehemaligen Häftlings gegen einen Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28. April 1999, GZ 6a Vr 8695/89-86, mit dem ihm eine Entschädigung nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz (StEG), BGBl. Nr. 270/1969, zuletzt novelliert BGBl. Nr. 91/1993, versagt worden war, gemäß Art140 Abs1 und Art89 Abs2 B-VG den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge
a) in §6 Abs3 erster Satz StEG die Wortgruppe "ist der Angehaltene oder Verurteilte zu hören und es" sowie
b) in §6 Abs4 erster Satz StEG die Wortgruppe "nicht kundzumachende".
als verfassungswidrig aufheben.
Das antragstellende Oberlandesgericht macht den angefochtenen Bestimmungen im wesentlichen zum Vorwurf, gegen Art6 Abs1 EMRK zu verstoßen.
Der Gesetzesprüfungsantrag ist nicht zulässig.
Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes (hier §6 Abs3 erster Satz und §6 Abs4 erster Satz StEG) nur ein einziges Mal zu entscheiden (VfSlg. 10578/1985, 12661/1991, 13085/1992 ua.) Da die vom Oberlandesgericht Wien vorgetragenen Bedenken mit jenen übereinstimmen, über die der Verfassungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 10. Dezember 1999, G 259/98, G 262/98, G 8/99, G 24/99, G 39/99, ebenfalls auf Antrag des OLG Wien abgesprochen hat, war der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Abschließend sei bemerkt, daß das Verfahren über den am 1. Oktober 1999 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Antrag des Oberlandesgerichtes Wien (G 136/99) aus prozessualen Gründen nicht mehr mit dem (am 10. Dezember 1999 abgeschlossenen) Verfahren zu G 259/98, G 262/98, G 8/99, G 24/99, G 39/99 verbunden werden konnte.
Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Präjudizialität, VfGH / Verfahren, VfGH / Beteiligter, Strafrecht, Entschädigung Haft-, Haftentschädigung, VfGH / Kosten, Öffentlichkeitsprinzip, RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:G136.1999Dokumentnummer
JFT_09999692_99G00136_00