Norm
StEG §2 Abs3Rechtssatz
Die Feststellung einer zu Unrecht nicht erfolgten Anrechnung einer Vorhaft im Sinne des § 55 a StG ist nach dem StEG (StEG BGBl 1969/270) unzulässig, weil nach dem § 2 Abs 3 erster Satz dieses Gesetzes unter der strafrechtlichen Anhaltung der Vollzug der gerichtlichen Maßnahmen zu verstehen ist, das Strafurteil aber nicht unter den Begriff der Anhaltung fällt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0087739Dokumentnummer
JJR_19710617_OGH0002_0120OS00087_7100000_001