RS OGH 2019/11/19 1Ob197/19f

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Veröffentlicht am 19.11.2019
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Norm

StEG 2005 §10

Rechtssatz

Gemäß § 10 Satz 1 StEG 2005 ist im Verfahren über einen Ersatzanspruch nach § 1 Abs 1 StEG 2005 von der Bindung an rechtskräftige Entscheidungen, mit welchen die Rechtswidrigkeit einer Festnahme oder Anhaltung ausgesprochen wird, auszugehen. Davon sind (unter anderem) im Haftverfahren nach der StPO ergangene Entscheidungen erfasst. Dieser Bindung kommt nur für Ansprüche nach § 2 Abs 1 Z 1 StEG 2005 Bedeutung zu, also bei gesetzwidriger Haft.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 197/19f
    Entscheidungstext OGH 19.11.2019 1 Ob 197/19f
    Beisatz: Insofern im Haftprüfungsverfahren nicht die Rechtswidrigkeit einer Festnahme oder Anhaltung ausgesprochen wird (und daher keine Bindungswirkung besteht), kommt dieser Entscheidung für die Zivilgerichte dennoch eine wichtige Orientierungsfunktion zu. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0133013

Im RIS seit

22.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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