Norm
StEG 2005 §10Rechtssatz
Gemäß § 10 Satz 1 StEG 2005 ist im Verfahren über einen Ersatzanspruch nach § 1 Abs 1 StEG 2005 von der Bindung an rechtskräftige Entscheidungen, mit welchen die Rechtswidrigkeit einer Festnahme oder Anhaltung ausgesprochen wird, auszugehen. Davon sind (unter anderem) im Haftverfahren nach der StPO ergangene Entscheidungen erfasst. Dieser Bindung kommt nur für Ansprüche nach § 2 Abs 1 Z 1 StEG 2005 Bedeutung zu, also bei gesetzwidriger Haft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0133013Im RIS seit
22.04.2020Zuletzt aktualisiert am
22.04.2020