RS OGH 2018/6/25 17Os3/18x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2018
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Norm

StAG §35c
StPO §190
StPO §195

Rechtssatz

Von einem Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft nach § 35c StAG auch dann abzusehen, wenn Ermittlungen (trotz bejahter Tatbestandsmäßigkeit des angezeigten Verhaltens) wegen eines Strafausschließungsgrundes (im weiteren Sinn) unterbleiben (gegenteilig: Erlass des BMJ vom 27. Dezember 2017, BMJ?S578.028/0004?IV3/2017). Denn unter einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung (§ 1 Abs 1 StPO) ist nichts anderes zu verstehen als ein Verhalten, das Gegenstand eines Ausspruchs nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO sein kann, das also tatbestandsmäßig, rechtswidrig und (von § 21 Abs 1 StGB abgesehen) schuldhaft ist und auch zusätzlichen Voraussetzungen (wie des Fehlens von Strafausschließungsgründen) genügt.

Entscheidungstexte

  • 17 Os 3/18x
    Entscheidungstext OGH 25.06.2018 17 Os 3/18x
    Beisatz: Würde eine Staatsanwaltschaft dessen ungeachtet (ohne Ermittlungsverfahren) „nach § 190 Z 1 StPO einstellen“ und im Sinn des § 194 Abs 2 zweiter Satz StPO informieren, hätte das Gericht einen Antrag auf Fortführung gleichwohl als unzulässig zurückzuweisen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132159

Im RIS seit

11.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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