Entscheidungen zu § 92a Abs. 1 SPG

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE Vwgh Erkenntnis 2000/11/15 99/01/0208

Die Beschwerdeführerin betreibt in Wien ein Verkaufslokal, welches mit einer - optische und akustische Warnsignale abgebenden - Alarmanlage gesichert ist. Am 3. Oktober 1997 um 18.09 Uhr wurde diese Alarmanlage ausgelöst, was zu einem Einschreiten von Organen der Bundespolizeidirektion Wien führte. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 26. November 1998 hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien - die belangte Behörde - der beschwerdeführenden Partei einen Betrag v... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 15.11.2000

RS Vwgh 2000/11/15 99/01/0208

Index: 41/01 Sicherheitsrecht
Norm: SPG 1991 §92a Abs1;
Rechtssatz: Gem § 92a Abs 1 SPG 1991 tritt die Kostenersatzpflicht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen dann ein, wenn tatsächlich keine Gefahr für das gesicherte Objekt bestanden hat. Eine solche Gefahr liegt bereits dann vor, wenn die Alarmanlage im Zuge einer gegen das gesicherte Objekt gerichteten strafbaren Handlung ausgelöst wurde und sich der Tä... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 15.11.2000

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