RS Vwgh 2000/11/15 99/01/0208

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Veröffentlicht am 15.11.2000
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Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §92a Abs1;

Rechtssatz

Gem § 92a Abs 1 SPG 1991 tritt die Kostenersatzpflicht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen dann ein, wenn tatsächlich keine Gefahr für das gesicherte Objekt bestanden hat. Eine solche Gefahr liegt bereits dann vor, wenn die Alarmanlage im Zuge einer gegen das gesicherte Objekt gerichteten strafbaren Handlung ausgelöst wurde und sich der Täter durch den Alarm in die Flucht schlagen lässt, bevor er - Spuren hinterlassende - Gewalt angewendet hat. In einem solchen Fall tritt somit keine Ersatzpflicht ein, auch wenn keine sichtbaren Spuren einer Gewaltanwendung vorliegen. Wurde die Alarmanlage hingegen auf Grund eines technischen Defektes bzw einer zu sensiblen Einstellung oder eines zufälligen Ereignisses, wie zum Beispiel eines Kurzschlusses infolge Blitzschlages, ausgelöst, so ist Ersatz zu leisten. Das gehäufte Auftreten derartiger "Fehlalarme" hat den Gesetzgeber nach den Erl (72 BlgNR, 20. GP) dazu bewogen, § 92a in das SPG 1991 einzufügen, um bei den Verfügungsberechtigten (von mit Alarmanlagen geschützten Objekten) eine entsprechende Sorgfalt zu bewirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999010208.X01

Im RIS seit

07.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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