Index
41/01 Sicherheitsrecht;Norm
SPG 1991 §92a Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Pelant und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der
G. S Gesellschaft mbH in W, vertreten durch den Geschäftsführer G S, dieser vertreten durch Dr. Franz-Christian Sladek und Dr. Michael Meyenburg, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Neustiftgasse 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 26. November 1998, Zl. SD 448/98, betreffend Kostenersatzpflicht, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin betreibt in Wien ein Verkaufslokal, welches mit einer - optische und akustische Warnsignale
abgebenden - Alarmanlage gesichert ist. Am 3. Oktober 1997 um 18.09 Uhr wurde diese Alarmanlage ausgelöst, was zu einem Einschreiten von Organen der Bundespolizeidirektion Wien führte.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 26. November 1998 hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien - die belangte Behörde - der beschwerdeführenden Partei einen Betrag von S 1.000,-- als Ersatz der Aufwendungen des Bundes für diesen Einsatz gemäß § 92a Sicherheitspolizeigesetz iVm § 4 Sicherheitsgebührenverordnung vorgeschrieben.
Unbestritten sei, dass im Zuge des Einschreitens der Polizeibeamten am Geschäftslokal der Beschwerdeführerin weder Spuren eines Einbruchsversuches oder einer Sachbeschädigung noch einer sonstigen Gewaltanwendung haben festgestellt werden können. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin könne aus dem Umstand, dass keine Gewaltanwendung feststellbar sei, darauf geschlossen werden, dass keine Gefahr bestanden habe. Wer eine Alarmanlage installiere, die auch ohne das Bestehen einer konkreten Gefahr zum Beispiel bei bloßem Nähern einer Person ausgelöst werde, müsse zur Kenntnis nehmen, dass er kostenersatzpflichtig werde. Vorliegend sei ein solcher Fall gegeben, weil auch die Beschwerdeführerin nicht bestreite, dass keine Spuren haben festgestellt werden können.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete, vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung abgetretene (Beschluss vom 22. Februar 1999, B 88/99) Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
§ 92a Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. 201/1996, hat folgenden Wortlaut:
"Wird durch eine technische Alarmeinrichtung zur Sicherung von Eigentum oder Vermögen das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht, ohne dass eine Gefahr bestanden hat, so gebührt als Ersatz der Aufwendungen des Bundes ein Pauschalbetrag, der nach Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen mit Verordnung des Bundesministers für Inneres festgesetzt wird. Die Verpflichtung zu seiner Entrichtung trifft denjenigen, dessen Eigentum oder Vermögen geschützt wird."
Gemäß § 4 Abs. 1 der Sicherheitsgebühren-Verordnung, BGBl. Nr. 389/1996 idF BGBl. II Nr. 230/1998, beträgt der Ersatz des Bundes für die Aufwendungen gemäß § 92a SPG bei "sonstigen Anlagen" S 1.000,--.
Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 92a Abs. 1 SPG tritt die Kostenersatzpflicht bei Vorliegen der sonstigen - hier unstrittig gegebenen - Voraussetzungen dieser Bestimmung dann ein, wenn tatsächlich keine Gefahr für das gesicherte Objekt bestanden hat. Eine solche Gefahr liegt bereits dann vor, wenn die Alarmanlage im Zuge einer gegen das gesicherte Objekt gerichteten strafbaren Handlung ausgelöst wurde und sich der Täter durch den Alarm in die Flucht schlagen lässt, bevor er - Spuren hinterlassende - Gewalt angewendet hat. In einem solchen Fall tritt somit keine Ersatzpflicht ein, auch wenn keine sichtbaren Spuren einer Gewaltanwendung vorliegen. Wurde die Alarmanlage hingegen auf Grund eines technischen Defektes bzw. einer zu sensiblen Einstellung oder eines zufälligen Ereignisses, wie zum Beispiel eines Kurzschlusses infolge Blitzschlages, ausgelöst, so ist Ersatz zu leisten. Das gehäufte Auftreten derartiger "Fehlalarme" hat den Gesetzgeber nach den Erläuterungen (72 BlgNR, 20.GP) dazu bewogen, die Bestimmung des § 92a in das SPG einzufügen, um bei den Verfügungsberechtigten (von mit Alarmanlagen geschützten Objekten) eine entsprechende Sorgfalt zu bewirken.
Vorliegend konnten bei den Erhebungen der einschreitenden Polizeibeamten unmittelbar nach Auslösung des Alarms unstrittig keine Spuren einer Gewaltanwendung festgestellt werden. Hinweise darauf, dass die Alarmanlage tatsächlich auf Grund eines begonnenen, noch keine Spuren hinterlassenden Angriffes ausgelöst hätte, sind bei der Sachverhaltsaufnahme unmittelbar nach dem Alarm nicht hervorgekommen. Von der beschwerdeführenden Partei wurden im Verfahren auch keine solchen konkreten Hinweise erstattet (wie z. B. Nennung eines Zeugen, der einen Angriff beobachtet hätte). Aus diesen Gründen ist das Ergebnis der belangten Behörde, die Alarmanlage habe ohne Bestehen einer Gefahr ausgelöst, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Würde man nämlich von der Behörde verlangen, auch dann anzunehmen, eine Alarmanlage sei auf Grund einer tatsächlich bestehenden Gefahr ausgelöst worden, wenn sowohl die Ermittlungen anlässlich des Einschreitens als auch das Vorbringen im Verwaltungsverfahren keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, wäre der aus den zitierten Erläuterungen hervorgehende Zweck des Gesetzes, durch die Kostenersatzpflicht das gehäufte Auftreten von "Fehlalarmen" (bei denen naturgemäß keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Gefahr vorliegen) einzudämmen, vereitelt.
Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren lediglich vorgebracht, dass der Alarm an der gläsernen Eingangstür des Geschäfts nur bei starkem Druck ausgelöst werden könne. Bei leichtem Druck, der dem normalen Öffnen einer Tür entspreche, werde der Kontakt nicht ausgelöst. Es müsse daher ein "massives festes Drücken oder Rütteln an der Tür" vorgelegen haben. Die Auslösung der Alarmanlage sei notwendig gewesen, "um den überdurchschnittlich an der Tür Rüttelnden zu vertreiben". Die Alarmanlage werde regelmäßig gewartet und habe in der Vergangenheit nie einen Fehlalarm ausgelöst.
Die bloße Behauptung, der Türkontakt werde nur bei entsprechend starker Gewalteinwirkung ausgelöst, war aber nicht geeignet, eine weitere Ermittlungspflicht der Behörde auszulösen, zumal es sich bei der Beschaffenheit der von der Beschwerdeführerin betriebenen Alarmanlage um eine Frage handelt, die ausschließlich in der Sphäre der Beschwerdeführerin liegt.
Es braucht daher nicht darauf eingegangen zu werden, ob bereits ein "überdurchschnittliches Rütteln" an der Türe eine Gefahr im Sinn von § 92a SPG darstellt.
Aus den dargestellten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 15. November 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999010208.X00Im RIS seit
07.03.2001Zuletzt aktualisiert am
13.04.2017