Rechtssatz: Prozeßvoraussetzung einer Maßnahmenbeschwerde ist die tatsächliche Ausübung physischer Gewalt oder zumindest deren Androhung als unmittelbare Sanktion im Falle des Nichtbefolgens einer behördlichen Anordnung (vgl. die zahlreichen Nachweise zur Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bei Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 8. A, Wien 1996, RN 610). Als lex specialis zu den vorgenannten Bestimmungen legt § 88 Abs.2 des Sicherheitsp... mehr lesen...
Rechtssatz: Die unbefriedigende Behandlung einer Anzeige kann jedenfalls nicht als Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt bewertet werden (Beschwerde gem Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG). Die BF rügt offensichtlich, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in ihrem Fall nicht oder nicht ausreichend eingeschritten sind. Dem kann auch nicht mit einer Beschwerde gemäß § 89 SPG abgeholfen werden. Die BF kann auch nicht durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung im Sinne des § ... mehr lesen...
1.) Die Beschwerdeführerin ist laut eigener Darstellung im beigefügten Konkursantrag im Jahre 1995 ohne Kenntnisse der deutschen Sprache zu ihrem Mann Istvan P nach Wien gezogen und wurde von ihm durch Täuschung zu Unterschriftsleistungen veranlaßt, die sie zur Geschäftsführerin seiner Firma machten, ohne daß sie Einfluß auf deren Geschäftsgebarung gehabt hätte. Das volle Ausmaß dieses Betruges sei ihr erst zu Bewußtsein gekommen, als sie die Trennung von ihrem Mann veranlaßt habe, infolge... mehr lesen...
Rechtssatz: Für die Mitteilung des maßgebenden Sachverhalts gemäß §89 Abs2 SPG an den Beschwerdeführer ist im Gesetz keine Bescheidform vorgeschrieben, sodaß auch der Bescheidbestandteil einer Rechtsmittelbelehrung nicht vorliegen muß. Ein Beschwerdeführer im Sinne des §89 Abs1 SPG muß sich über die maßgebenden Anfechtungsfristen vergewissern, ohne daß er durch die Dienstaufsichtsbehörde über diese belehrt wird. Schlagworte unerstreckbare Fallfrist nach §89 Abs4 SPG, Dienstnummer, Rec... mehr lesen...
Mit Antrag vom 14.7.1996 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde nach §67a Abs1 Z2 AVG. Er behauptete, bei einer Verkehrskontrolle vom 11.7.1996 um 23.30 Uhr durch Beamte des Gendarmeriepostens Söll sei ihm die Dienstnummer der Beamten trotz Verlangen nicht bekanntgegeben worden. Als Begründung: für die Rechtswidrigkeit der Amtshandlung verwies er auf die §§30 Abs1 Z2 SPG und 31 Abs2 Z2 SPG. Die Beschwerde wurde an die Bezirkshauptmannschaft Kufstein weitergeleitet. Mit Schreiben vom 9.9.199... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschwerdeführerin gegenüber erfolgte seitens der Gendarmeriebeamten keine konkrete Drohung, daß in der Nacht (oder zu einem späteren Zeitpunkt) eine weitere Kontrolle stattfinden und dabei ihre Wohnungstüre aufgebrochen würde. Die Amtshandlung und insbesondere die Befragung der Beschwerdeführerin ist auch nicht in einer einschüchternden oder unhöflichen Art erfolgt. Die Beschwerdeführerin wurde auch über den Zweck der Amtshandlung und insbesondere darüber informiert, daß d... mehr lesen...
Rechtssatz: Außerhalb des Bereiches der Sicherheitsverwaltung gilt die RLV nur für jene Materien, die in die Bundesvollziehung fallen, sofern mit dem jeweils zuständigen Bundesminister das Einvernehmen bei der Verordnungserlassung hergestellt wurde. Sind hingegen die Länder zur Vollziehung des Gesetzes berufen - wie hinsichtlich der auf Art. 11 B-VG beruhenden StVO -, findet die RLV keine Anwendung. Zurückweisung. mehr lesen...