TE UVS Wien 1998/04/06 02/13/111/97

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.04.1998
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Betreff

Zurückweisung einer Beschwerde als unzulässig, die weder Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG, noch § 89 SPG, noch § 88 Abs 2 SPG zugeordnet werden kann.

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr Helm über die Beschwerde der Frau Monika R über die Handhabung der Anzeige B 209/5/97 in der Polizeiwachstube, D-platz, entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

Text

1.) Die Beschwerdeführerin ist laut eigener Darstellung im beigefügten Konkursantrag im Jahre 1995 ohne Kenntnisse der deutschen Sprache zu ihrem Mann Istvan P nach Wien gezogen und wurde von ihm durch Täuschung zu Unterschriftsleistungen veranlaßt, die sie zur Geschäftsführerin seiner Firma machten, ohne daß sie Einfluß auf deren Geschäftsgebarung gehabt hätte. Das volle Ausmaß dieses Betruges sei ihr erst zu Bewußtsein gekommen, als sie die Trennung von ihrem Mann veranlaßt habe, infolge deren es zum Konkurs dieser Firma gekommen sei. Obwohl sie Anzeige erstattet habe, benütze ihr Ehemann weiterhin unbehelligt das Firmenfahrzeug. In der gegenständlichen Beschwerde bringt sie weiters vor:

"Ich bin seinerzeit, als ich dahinterkam, daß das Kfz mit dem Kennzeichen W 28 auf die Firma Re-GmbH angemeldet ist und Herr P nicht Eigner des Kfz ist, auf die Polizeiwachstube am D-platz gegangen und habe, wie man mir bei der Kfz-Meldestelle riet, eine Anzeige wegen Unterschlagung machen wollen. Ein Beamter hat mich zu dem Fall befragt und nach einem Telefonat mit einem Rechtssachkundigen gemeint, er nehme meine ganze Geschichte mit der Firma Re-GmbH zu Protokoll, da diese doch tiefer gehe und es sich dabei um schweren Betrug handle. Die Unterschlagung des Kfz durch Herrn P sei also Teil der Anzeige. Ich solle nach einigen Tagen wieder kommen, dann werde man mir die Aktennummer der Anzeige (in der Anlage) bekanntgeben. Außerdem werde sich nach einigen Wochen ein Beamter mit mir in Verbindung setzen, um Genaueres zu erfahren. Ich kam also nach einigen Tagen wieder und wollte die Anzeige noch unterzeichnen, aber man teilte mir mit, daß ich die Anzeige nicht zu unterzeichnen habe und außerdem auch keine Einsicht mehr haben könne. (Interessant deswegen, weil einige österreichische Rechtskundige, darunter auch Richter, sich darüber wunderten, daß ich in meine eigene Anzeige keine Einsicht nehmen könne, zumal ich sie doch selbst nur mündlich gemacht habe und die Niederschrift nicht kannte. Ich dachte mir damals aber, daß die Sache vielleicht schon in der Voruntersuchung wäre, was aber, wie sich noch herausstellen sollte, nicht der Fall war.) Ein paar Wochen später sah ich dann durch einen glücklichen Zufall das Kfz mit dem oben genannten Kennzeichen in der B-straße vor einem Copyshop mit der Aufschrift "Printshop" stehen. Ich vermutete sofort,

daß Herr P in dieser Firma tätig sei. Ich ging sofort zur Wachstube auf dem D-platz und meldete dies; dh dabei stellte sich die Frage nach dem Kfz, nach Herrn P's Meldevergehen (er war und ist meines Wissens nirgendwo gemeldet (in der Anlage)) und nach Herrn P's Arbeitsberechtigung in Österreich. Sofort kam es zum Polizeieinsatz. Mit zwei Funkstreifen und Blaulicht verrammelte man den Eingang des Printshops in der B-straße und holte Herrn P, der dort an der Arbeit war, heraus. Die erste Reaktion eines Beamten zu mir war: "Da können wir nichts machen. Das Geschäft gehört ihm." (Das sollte sich aber später als falsch erweisen). Dennoch nahm man Herrn P mit auf die Wachstube, das Kfz ließ man stehen. Auf der Wachstube vernahm man Herrn P und entließ ihn. Ein paar Wochen später habe ich dann den Bescheid bekommen, daß meine Anzeige angeblich wegen ungenügender Gründe von der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wurde (in der Anlage). Der Erfolg davon ist, daß sich in der Zwischenzeit etliche österreichische Ämter und Institutionen (einen Bericht meiner Recherchen hat sogar die österreichische Botschaft in Budapest) mit der Sache herumschlagen. Das Kfz düfte bis zum heutigen Tag in Händen Herrn P's sein, obwohl die Versicherung E bereits gekündigt hat, ich aufgefordert wurde Zulassungspapiere und Kennzeichen zurückzuerstatten und jede Menge Lenkererhebungen an mich ergehen (ich antworte immer nur dasselbe; auch MA 67 hat schon Stellungnahmen). Ich habe auf der Polizeiwachstube in der V-Gasse noch einmal zu Protokoll gegeben, warum ich gar nicht in der Lage bin, die Kennzeichen und die Zulassungspapiere abzugeben, aber während ich in jede Menge Schwierigkeiten mit den Behörden komme, läuft es für Herrn P wie geschmiert. Wo sitzt denn sein Schutzengerl? Wieso hat die Staatsanwaltschaft sämtliche Recherchen mir überlassen? Wieso haben die Beamten der Polizei immer noch keine Meldung von der Sachlage, wenn sie bei mir bezüglich des Kfz ständig Auskünfte einholen. Ich bitte Sie höflich, der Sache nachzugehen."

Dieser bei Telefax eingebrachten Beschwerde folgten weitere Faxnachrichten. So am 14.10.1997:

"Ich möchte Sie nur am für mich Neuesten teilhaben lassen. Nämlich daran, daß laut eigenen Angaben Herr P jetzt im Appartement-Hotel K im 19. Bezirk wohne und dort auch gemeldet sei. Weiß der Teufel, wie er sich das bei seinem "spärlichen" Einkommen leisten kann!"

Am 4.11.1997 bringt die Beschwerdeführerin inhaltlich vor, daß ihr Ehemann laut eigener Mitteilung weiterhin unbehelligt das Firmenfahrzeug benütze. Sie habe aber eine weitere Strafverfügung erhalten, weil sie am 23.4.1997 keine Lenkerauskunft gegeben habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sie gar keine Gelegenheit gehabt, geschäftliche Schreiben zu bearbeiten. Die Strafverfügung sei aber von eben jenem Kommissariat Innere Stadt, D-platz in Wien erlassen worden, wo die Beschwerdeführerin selbst ihre Anzeige erstattet und auch bekanntgegeben habe, wo Herr P und das Kfz zu finden seien. Mit Fax vom 15.11.1997 übersandte die Beschwerdeführerin eine Zahlungsaufforderung der Bezirkshauptmannschaft N sowie einen Vorhalt der Magistratsabteilung 67, aus denen hervorgehe, daß die zuständigen Behörden ihre Stellungnahme zu den Vorfällen und Lenkerauskünften völlig ignorieren.

Am 17.11.1997 teilte die Beschwerdeführerin mit, ihren Ehemann wiederum mit einem Kfz gesehen haben, welches das Firmenfahrzeug sein dürfte. Weitere Korrespondenz mit den Behörden übermittelte die Beschwerdeführerin mit Fax vom 25.2.1998.

2.) Die Beschwerde ist unzulässig, wie sich bereits aus dem Vorbringen erweist.

2.1.) Eine Beschwerde gemäß § 129a Abs 1 Z 2 B-VG und § 67a Abs 1 Z 2 AVG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt offenkundig nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes setzt die Qualifikation einer Maßnahme als sogenannte faktische Amtshandlung voraus, daß diese Amtshandlung behördliches Handeln im Rahmen der dieser Behörden zustehenden Befehls- und Zwangsgewalt darstellt und daß der Amtshandlung in irgendeiner Form eine rechtsfeststellende oder rechtserzeugende Wirkung beigemessen werden kann. Es muß sich hiebei um einen gegen einen individuell zu bestimmenden Adressaten gerichteten Verwaltungsakt, somit um eine Amtshandlung individuellen normativen Inhaltes handeln; sohin um einen Akt, mit dem ein unmittelbarer Befolgungsanspruch einhergeht, widrigenfalls mit der Anwendung von Zwangsmitteln zu rechnen ist. Es ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, worin ein solcher Zwang auf die Beschwerdeführerin ausgeübt oder ihr angedroht worden ist; die unbefriedigende Behandlung einer Anzeige kann jedenfalls nicht als Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt bewertet werden.

2.2.) Ebensowenig liegt aber eine sogenannte "Richtlinienbeschwerde" gemäß § 89 Abs 1 des Sicherheitspolizeigesetzes vor. Zum einen wird nicht angeführt, welche Richtlinie gemäß § 31 SPG verletzt worden sein soll; zum anderen handelt es sich bei diesen Richtlinien um solche für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Die Beschwerdeführerin rügt jedoch offensichtlich, daß die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in ihrem Fall nicht oder nicht ausreichend eingeschritten sind. Dem kann jedoch mit einer Beschwerde gemäß § 89 SPG nicht abgeholfen werden.

2.3.) Zu prüfen ist noch die verbleibende Beschwerdemöglichkeit gemäß § 88 Abs 2 des Sicherheitspolizeigesetzes. § 88 Abs 2 SPG lautet:

"(2) Außerdem erkennen die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise (als durch Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist."

Der Beschwerde ist jedoch nicht zu entnehmen, in welchen subjektiven Rechten die Beschwerdeführerin durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung verletzt worden sein soll. Soweit sie die ordnungsgemäße Behandlung ihrer Betrugsanzeige durch die Polizei damit meint, so handelt es sich hiebei um eine Angelegenheit der Gerichtsbarkeit. Im übrigen wurde ihre Strafanzeige offensichtlich an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, welche die Beschwerdeführerin von ihrer beabsichtigten Einstellung informiert und auf die Möglichkeit hingewiesen hat, als Geschädigte eine Subsidiaranklage gegen ihren Ehemann zu erheben.

Wenn die Beschwerdeführerin hingegen rügt, daß sie immer wieder Lenkeranfragen wegen des Firmenfahrzeuges erhält, welches sich nicht mehr in ihrer Verfügungsgewalt befindet und dies vom selben Kommissariat, dem sie die Unterschlagung des Firmenfahrzeuges durch ihren Ehemann angezeigt hatte, so zeugt dies zutreffendenfalls von schlechter Koordination innerhalb der Behörde, verletzt die Beschwerdeführerin aber nicht in ihren subjektiven Rechten. Außerdem handelt es sich bei Lenkeranfragen gemäß § 103 Abs 2 KFG nicht um die Besorgung der Sicherheitsverwaltung. Die Beschwerdeführerin hätte die Möglichkeit, unter Hinweis auf die Veruntreuungsanzeige betreffend den PKW, die Aufhebung der Zulassung dieses Fahrzeuges zu beantragen; damit wäre das Problem der Lenkeranfragen für sie erledigt.

2.4.) Wie aus den bisherigen Ausführungen zu entnehmen ist, ist nicht nur die "Beschwerde über die Handhabung der Anzeige B-209/5/97 bei der Polizeistube, D-platz" keiner nach dem Sicherheitspolizeigesetz oder der Bundesverfassung zulässigen Beschwerdeform zuzuordnen, sondern kann das Nichtvorhandensein einer entsprechenden Beschwerdemöglichkeit auch nicht als Lücke im Rechtsschutzsystem beurteilt werden, da mit der Subsidiaranklage bzw dem Antrag auf Aufhebung der Zulassung des Firmen-PKW geeignete Möglichkeiten bestehen, um dem Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin in den von ihr geschilderten Problembereichen Rechnung zu tragen. Gegen bloße Untätigkeit der Behörden - ohne daß ein entsprechender Antrag gestellt worden wäre - gibt es kein Rechtsmittel; Schäden, die der Beschwerdeführerin daraus entstanden sind, können von ihr allerdings mittels Amtshaftungsklage gegen den Rechtsträger der betreffenden Behörde geltend gemacht werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Da die Entscheidung schon aufgrund des Beschwerdevorbringens getroffen werden konnte und weder die Einholung einer Gegenschrift, Aktenvorlage oder Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich waren, hat die Beschwerdeführerin keinen Kostenersatz zu leisten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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