I. 1. In der Beschwerde vom 19. November 2007 wird neben der Richtlinienbeschwerde (§ 89 SPG) vorgebracht, dass der Beschwerdeführer als Redakteur des Radio H bei der Räumung einer Hausbesetzung in G anwesend gewesen sei. Während der Räumung wurde er von einem Polizisten aufgefordert den Presseausweis vorzuweisen, nachdem der Beschwerdeführer ihm mitgeteilt habe, er würde Pressearbeit durchführen. Der Beschwerdeführer zeigte daraufhin den Ausweis von Radio H mit seinem Foto und, nachdem de... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschwerdeführer, der im Aktionsraum eines Platzverbotes nach § 36 Abs 2 SPG als Redakteur eines Radios in einer Liveübertragung berichtete und die Entfernung von Personen durch einschreitende Beamte fotografierte, fühlte sich durch seine Wegweisung aus dem Aktionsraum in seinem Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt, wobei er auf seinen vorgewiesenen Presseausweis hinwies. Dem war entgegen zu halten, dass sich das Platzverbot, welches wegen der vehementen Behinderung de... mehr lesen...