Der Beschwerdeführer, der im Aktionsraum eines Platzverbotes nach § 36 Abs 2 SPG als Redakteur eines Radios in einer Liveübertragung berichtete und die Entfernung von Personen durch einschreitende Beamte fotografierte, fühlte sich durch seine Wegweisung aus dem Aktionsraum in seinem Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt, wobei er auf seinen vorgewiesenen Presseausweis hinwies. Dem war entgegen zu halten, dass sich das Platzverbot, welches wegen der vehementen Behinderung der Räumung eines besetzten Hauses durch mehrere Sympathisanten erlassen wurde, auf alle anwesenden Personen im Aktionsraum bezog. Damit galt das Platzverbot grundsätzlich auch für Journalisten und griff somit so lange nicht in die Garantien nach Art 10 EMRK ein, als die Intention des Verbotes nicht geradezu darin bestand, die Ausübung des journalistischen Berufes zu behindern (VfSlg 10.916/1998; siehe Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, 3. Auflage, S 361 A 4.1.). Eine Einschränkung der journalistischen Tätigkeit war jedenfalls nicht erkennbar, da der Beschwerdeführer das Geschehen im Aktionsraum auch außerhalb dieses Raumes mitverfolgen und fotografieren konnte, sowie weil das Platzverbot auf alle Personen erstreckt werden musste, um allgemeine Gefahren von mehreren an der Amtshandlung beteiligten Anwesenden fernzuhalten. Daher war die Wegweisung des Beschwerdeführers trotz seines nicht aggressiven Verhaltens gerechtfertigt. Zwar hätte sein Presseausweises anerkannt werden müssen, da der Radiosender, für den der Beschwerdeführer tätig wurde, die Pressearbeit über derartige Vorfälle bekannter Weise durch freie Mitarbeiter durchführen ließ, die nicht Mitglieder der Journalistengewerkschaft bzw einer öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalt sind. Dies berührte aber die Rechtmäßigkeit der Wegweisung ebenfalls nicht, da sich das Platzverbot auch auf Journalisten beziehen durfte.