Mit der am 21.12.1995 beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingebrachten Maßnahmenbeschwerde wird die Rechtswidrigkeit der von den Organen der Bundespolizeidirektion Graz am 16.11.1995 im Grazer Dom gesetzten Handlungen als rechtswidrig angefochten. Der Beschwerdeführer sei rechtswidrig angehalten, am Verlassen des Domes aktiv gehindert und somit festgenommen und rechtswidrig zur zweimaligen Ausweisleistung und Öffnen seines Aktenkoffers gezwungen worden. Er erachte sich daher in seinem Rech... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 35 Abs 2 SPG umfaßt die Feststellung der Identität das Erfassen des Namens, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlaß gebotenen Verläßlichkeit zu erfolgen. Aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt sich, daß der Beschwerdeführer den einschreitenden Sicherheitsorganen gegenüber lediglich ein Dokument vorwies, aus dem möglicherweise eine Zuordnung zu einem Kriminalbeamten geschlossen werden könnte. Es war den Be... mehr lesen...