Norm
SPG §23Rechtssatz
Nach § 92 Z 1 SPG haftet der Bund für Schäden, die entstehen, weil eine Sicherheitsbehörde das Einschreiten aufgeschoben hat (§ 23 SPG), soweit die Schäden sonst verhindert hätten werden können. Diese von Rechtswidrigkeit und Verschulden der Organe unabhängige Haftung setzt voraus, dass die Sicherheitsbehörden bewusst gefährlichen Angriffen nicht vorbeugen oder solche beenden, um die in § 23 Abs 1 SPG festgelegten Ziele zu erreichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129444Im RIS seit
21.07.2014Zuletzt aktualisiert am
04.03.2016