TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/25 I419 2221396-2

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Veröffentlicht am 25.07.2019
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Entscheidungsdatum

25.07.2019

Norm

BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
GVG-B 2005 §2 Abs4
SPG §16 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8a Abs1
VwGVG §8a Abs2
ZPO §63 Abs1

Spruch

I419 2221396-1/4E

I419 2221396-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 26.06.2019, Zl. XXXX,

A) 1. zu Recht: Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

und beschließt über den Antrag des Beschwerdeführers vom 15.07.2019 auf Verfahrenshilfe:

2. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG abgewiesen

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG betreffend

Spruchpunkt A) 1. zulässig, sonst nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist Asylwerber. Mit dem bekämpften Bescheid entzog ihm das BFA gemäß § 2 Abs. 4 GVG-B 2005 die Versorgung (Spruchpunkt I) und aberkannte einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt II). Er habe einen Mitbewohner verletzt und die Nachtruhe gestört, indem er während dieser die Betreuungsstelle betreten habe.

2. Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei mehrfach provoziert worden, habe sich nach seiner Tat reuig gezeigt und bis dahin wohlverhalten, sodass sich die Maßnahme als unverhältnismäßig erweise, und das spezialpräventive Ziel auch mit einem gelinderen Mittel erreichbar sei.

3. Abgesondert und am 17.07.2019 zur Post gegeben beantragte der Beschwerdeführer Verfahrenshilfe im Umfang der (am 15.07.2019 über seine Rechtsvertretung entrichteten) Eingabegebühr von € 30,-- und verwies dazu darauf, dass er Asylwerber sei und sich in Haft befinde. Er gab weder Unterhaltspflichten noch -ansprüche an.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und beantragte am 08.05.2019 als angeblich Minderjähriger internationalen Schutz. Laut Altersgutachten ist das im Spruch erstgenannte das späteste mögliche Geburtsdatum, sodass er bereits vor der Antragstellung volljährig war. Er ist ledig und strafrechtlich unbescholten.

Er war seit dem 09.05.2019 in der "Sonderbetreuungsstelle XXXX" für unbegleitete Minderjährige untergebracht, als er am 03.06.2019 gegen 22:35 Uhr einen Mitbewohner schlug und trat, der dabei eine Blutung an der Unterlippe und Schmerzen im Leistenbereich erlitt. Zwei weitere Mitbewohner, der diesem helfen wollten, schlug er ohne sie zu verletzen.

Dem Konflikt war eine Auseinandersetzung über die Verwahrung der Schuhe des Beschwerdeführers vorangegangen, weil dieser sie zum Lüften am Fenster deponierte, worauf ihn ihm Schlaf der spätere Kontrahent mit vor das Gesicht gehaltenen Socken weckte. Nach der Befragung durch die Polizei entschuldigte sich der Beschwerdeführer, der sich beruhigt hatte, und der Verletzte wurde in eine Krankenanstalt zur ambulanten Behandlung gebracht. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers unterblieb.

In der genannten Unterkunft beginnt die Nachtruhe um 22:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr, was dem Beschwerdeführer bekannt war. Er war auch darüber informiert, dass in dieser Zeit jede Art Lärm ebenso zu vermeiden sei wie ein für Andere unannehmbares Verhalten. Die Betreuungsstelle protokollierte den Vorfall mit den Zusätzen "gesetzte Maßnahmen: keine Maßnahmen erforderlich" und "noch erforderliche Maßnahmen: Eventuelle Rückverlegung in die BS XXXX". Diese Rückverlegung in die Betreuungsstelle XXXX fand am 05.06.2019 statt.

Am 10.06.2019 betrat der Beschwerdeführer sodann um 22:23 Uhr diese Betreuungsstelle, deren "Nachtruhe" ebenfalls um 22:00 Uhr beginnt, was dort als "Vorfall mit maximal leichtem Aufsehen" registriert wurde.

In einer schriftlichen Ermahnung vom folgenden Tag und in der Einvernahme am 12.06.2019 wurden ihm für den Fall weiterer Hausordnungsverstöße oder bei festgestellter Volljährigkeit Einschränkungen oder Auflagen für den Bezug der Grundversorgung oder deren Entzug angedroht.

Wegen des Verdachts des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel wurde der Beschwerdeführer am 20.06.2019 in Untersuchungshaft genommen. Seit 24.06.2019 bezieht er keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung.

Das BFA teilte dem Beschwerdeführer das als Ergebnis der Beweisaufnahme errechnete spätestmögliche Geburtsdatum mit "Verfahrensanordnung" vom 24.06.2019 mit und räumte ihm dazu und zum Gutachten Parteiengehör ein, was dieser nicht nutzte. Die Ausfertigungen der genannten Erledigung wurden sowohl dem Beschwerdeführer als auch dessen Rechtsberatung als bisheriger gesetzlicher Vertreterin nach § 10 Abs. 3 BFA-VG zugestellt.

In der Begründung des bekämpften Bescheids stellte das BFA die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest und ließ diesem den Bescheid durch die Polizei am 11.07.2019 persönlich ausfolgen.

Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer eingeschränkt oder nicht geschäftsfähig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Akt des BFA und den gerichtlichen Abfragen der Register Fremdenregister, ZMR und Register der Grundversorgung.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen zusammengefasst. Der Beschwerde ist nichts zu entnehmen, was diese infrage stellen würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde und Abweisung des Verfahrenshilfeantrags

Betreffend die wirksame Zustellung des bekämpften Bescheids ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, der verneint hat, dass die für minderjährige Asylwerber geschaffenen Verfahrensbestimmungen allein bereits aufgrund behaupteter Minderjährigkeit solange anzuwenden wären, wie die Volljährigkeit nicht rechtskräftig festgestellt ist. Zugleich hielt der VwGH fest, dass Personen, die nicht prozessfähig sind, durch ihren gesetzlichen Vertreter am Verwaltungsverfahren teilnehmen, und die Behörde diesfalls Verfahrenshandlungen rechtswirksam nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter setzen kann. (25.02.2016, Ra 2016/19/0007)

Mit der Volljährigkeit erreichte der Beschwerdeführer die volle Geschäftsfähigkeit (weil dafür nach § 10 Abs. 1 BFA-VG österreichisches Recht maßgeblich ist) und ist daher jedenfalls auch prozessfähig. Da der Beschwerdeführer wie festgestellt schon vor dem 08.05.2019 volljährig war, konnte das BFA ihm gegenüber wirksam Verfahrenshandlungen setzen, ohne an einen Vertreter zuzustellen. Das gilt auch für die aus diesem Grund wirksame Zustellung des bekämpften Bescheids.

3.1 Nach § 2 Abs. 4 GVG-B kann die Versorgung von (unter anderem) Asylwerbern eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden, wenn diese die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen (§ 5) fortgesetzt oder nachhaltig gefährden (Z. 1), gemäß § 38a SPG aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden (Z. 2) oder innerhalb dieser einen gefährlichen Angriff (§ 16 Abs. 2 und 3 SPG) gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begangen haben und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werden einen weiteren solchen begehen (Z. 3).

3.2 Zur Frage, ob ein "ein grober Verstoß gegen die Hausordnung" vorliegt, lässt sich den Materialien entnehmen (55 stPNR XXII. GP, 114), dass das der Fall ist, wenn der Verstoß "geeignet ist, das Zusammenleben der Betreuten erheblich zu stören - wobei auch auf die besonderen Bedürfnisse von Kleinkindern oder traumatisierten Rücksicht zu nehmen sein wird - oder sonst die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Betreuungseinrichtung erheblich erschwert - wie etwa die mutwillige erhebliche Beschädigung eines Einzelzimmers durch den dort untergebrachten Betreuten". Für ein Verhalten, das für eine erhebliche Störung abstrakt geeignet ist, wird demnach vorausgesetzt, dass es die Aufrechterhaltung der Ordnung erheblich erschwert.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, handelte es sich beim Vorfall am 03.06.2019 um die singuläre Folge einer - allenfalls gegenseitigen - Provokation, die mit einer ambulant versorgten Lippenverletzung und einer Entschuldigung des Beschwerdeführers endete. Es kam weder zu einer Wegweisung durch die Polizei noch zu einer sofortigen Verlegung des Beschwerdeführers. Demnach ist davon auszugehen, dass die Aufrechterhaltung der Ordnung der Betreuungseinrichtung nicht erheblich erschwert wurde, und zudem keinesfalls fortgesetzt oder nachhaltig, wie es § 2 Abs. 4 Z. 1 GVG-B verlangt.

3.3 Dies gilt nach Ansicht des Gerichts auch für das um 23 Minuten verspätete Betreten der anderen Betreuungsstelle, welches bereits ursprünglich als "Vorfall mit maximal leichtem Aufsehen" bezeichnet wurde, und für das kein Hinweis vorliegt, dass es die Aufrechterhaltung der Ordnung der Betreuungseinrichtung erheblich erschwert hätte.

3.4 Allerdings ist zu ferner zu prüfen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers § 2 Abs. 4 Z. 3 GVG-B erfüllt.

Für die Beantwortung der Frage, ob dieser einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begangen hat, ist zunächst die Definition des verwiesenen § 16 Abs. 2 SPG maßgeblich. Danach ist ein gefährlicher Angriff die Bedrohung eines Rechtsguts durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand der (in den Z. 1 bis 6) aufgezählten Bestimmungen handelt.

Nach Z. 1 fallen darunter die Tatbestände des StGB ausgenommen jene nach dessen §§ 278, 278a und 278b. Eine Körperverletzung (§ 83 StGB) ist somit den gefährlichen Angriffen gegen die Gesundheit im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 3 GVG-B zuzuordnen, wenn sie mit zumindest bedingtem Vorsatz erfolgte.

Ob der Beschwerdeführer mit einem solchen gehandelt (so implizit das BFA auf S. 8 des Bescheids) oder den Mitbewohner nur misshandelt und dabei fahrlässig verletzt hat (§ 83 Abs. 2 StGB), kann jedoch dahinstehen, weil es an bestimmten Tatsachen fehlt, wegen derer anzunehmen wäre, der Beschwerdeführer werde einen (weiteren) gefährlichen Angriff begehen. Auch das BFA bezieht sich nur auf den Vorfall selbst ("angesichts der Schwere des vorliegenden Delikts, S. 10)", und schlussfolgert aus diesem selbst, dass es der verhängten Maßnahme "bedarf", um weitere gefährliche Angriffe auszuschließen.

3.5 Nach Ansicht des Gerichts kann auch der Verdachts eines Vergehens nach § 28 Abs. 1 SMG (das § 16 Abs. 2 Z. 4 SPG unterfällt) fallbezogen nicht als bestimmte Tatsache angesehen werden, die nach einem Raufhandel mit einem Mitbewohner in der Unterkunft einen weiteren "solchen" gefährlichen Angriff erwarten ließe, und zwar nicht nur wegen der trotz gleichem Rechtsgut (Leib und Leben, OGH 04.12.1990, 14 Os 112/90) sehr unterschiedlichen Tatbestände, sondern auch, weil die deswegen verhängte Untersuchungshaft den Beschwerdeführer hindert, ein neuerliches Fehlverhalten in der Betreuungseinrichtung ("innerhalb dieser") an den Tag zu legen, weshalb es auch aus diesem Grund nicht zu erwarten war und ist.

3.6 Damit lag keine der Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 GVG-B vor, die dem BFA gestattet hätten, die Versorgung eingeschränkt oder unter Auflagen zu gewähren oder zu entziehen. Spruchpunkt I des bekämpften Bescheids war aus diesem Grund ersatzlos aufzuheben, ohne auch noch zu prüfen, ob andernfalls der "vollkommene Entzug der Betreuung" geboten gewesen wäre, zumal das BFA für beide Anlässe zusammen bereits eine Ermahnung erteilt hatte.

3.7 Damit entfiel auch die Grundlage für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, sodass auch Spruchpunkt II zu beheben war, ohne weiter darauf einzugehen, ob dieser sonst - im Lichte der bereits erfolgten Inhaftierung des Beschwerdeführers - geboten gewesen wäre und mit Blick auf Art. 20 Abs. 5 f Aufnahme-RL bestehen könnte.

3.8 Zum Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr ist zu prüfen, ob die Voraussetzung vorliegt, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, was gemäß § 8a Abs. 2 VwGVG, soweit dort nichts anderes bestimmt ist, nach der ZPO zu beurteilen ist, namentlich § 63 Abs. 1 ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts. Nach dieser Bestimmung ist als notwendiger Unterhalt derjenige anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.

3.9 Angesichts der Anhaltung des Beschwerdeführers (schon damals) in Untersuchungshaft, wo dessen Versorgung sichergestellt ist, und der Tatsache, dass die Eingabegebühr vollständig entrichtet wurde, geht das Gericht davon aus, dass die Bezahlung der Gebühr den notwendigen Unterhalt nicht zu beeinträchtigen vermochte (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205).

Der Beschwerdeführer wird, selbst wenn er die € 30,-- geliehen hätte, je nach Ausgang seines Strafverfahrens wieder Grundversorgung beziehen oder aber in Strafhaft Arbeitsvergütung erzielen können, um das allfällige Darlehen ohne Gefährdung seines notwendigen Unterhalts zu tilgen.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe war demnach wie geschehen abzuweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist betreffend den Spruchpunkt A) 1. zulässig, da es zu § 2 Abs. 4 Z. 1 GVG-B an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Begriff und zur Abgrenzung der "grobe[n] Verstöße gegen die Hausordnung" sowie darüber fehlt, wann diese "die Aufrechterhaltung der Ordnung fortgesetzt oder nachhaltig gefährden".

Die Revision ist darüber hinaus gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Prozessfähigkeit als Folge der Volljährigkeit. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.

4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Keine Partei hat die Abhaltung einer Verhandlung beantragt.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Das ist betreffend Spruchpunkt A) 1. der Fall.

Auch betreffend den weiteren Spruchpunkt war aus den Akten zu erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Eine Verhandlung konnte damit unterbleiben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall, Behebung der Entscheidung,
Entziehung, Entziehungsgrund, ersatzlose Behebung, Grundversorgung,
Haft, Hausordnung, Kassation, Rauferei, Revision teilweise zulässig,
Suchtmitteldelikt, Verfahrenshilfeantrag,
Verfahrenshilfe-Nichtgewährung, Verhältnismäßigkeit,
Versorgungsanspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I419.2221396.2.00

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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