Norm: RPflG §17a Abs2 Z1
Rechtssatz: Übersteigen die Aktiven voraussichtlich S 500.000,--, fällt das Schuldenregulierungsverfahren jedenfalls in die Zuständigkeit des Richters, ohne dass es darauf ankommt, ob und inwieweit diese Aktiven für die allgemeine Masse verwertbar sind. Liegenschaften sind mit ihrem Verkehrswert - ohne Abzug der auf ihnen haftenden Verbindlichkeiten - anzusetzen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Am 2. 10. 1998 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens, die Annahme eines Zahlungsplans und die Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung. Aus dem Vermögensverzeichnis, das sie ihrem Antrag anschloss, ergibt sich ua, dass die Schuldnerin Hälfteeigentümerin "am Haus E*****" ist und Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt rund S 5,5 Mio hat. Der im Eigentum der Schuldnerin stehende Hälfteanteil - die gesamte... mehr lesen...
Norm: RPflG §17a Abs2 Z1
Rechtssatz: Übersteigen die Aktiven voraussichtlich S 500.000,--, fällt das Schuldenregulierungsverfahren jedenfalls in die Zuständigkeit des Richters, ohne dass es darauf ankommt, ob und inwieweit diese Aktiven für die allgemeine Masse verwertbar sind. Liegenschaften sind mit ihrem Verkehrswert - ohne Abzug der auf ihnen haftenden Verbindlichkeiten - anzusetzen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...