Norm
RPflG §17a Abs2 Z1Rechtssatz
Übersteigen die Aktiven voraussichtlich S 500.000,--, fällt das Schuldenregulierungsverfahren jedenfalls in die Zuständigkeit des Richters, ohne dass es darauf ankommt, ob und inwieweit diese Aktiven für die allgemeine Masse verwertbar sind. Liegenschaften sind mit ihrem Verkehrswert - ohne Abzug der auf ihnen haftenden Verbindlichkeiten - anzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113181Dokumentnummer
JJR_20000309_OGH0002_0080OB00292_99W0000_001