Norm: RPflG §17a
Rechtssatz: Zweck des § 17a RPflG ist es, die Durchführung von Schuldenregulierungsverfahren, die voraussichtlich nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sind und in denen nicht ein besonders hohes Vermögen zu verwerten ist, zwecks Entlastung der Richter besonders geschulten Rechtspflegern zu überlassen. Entscheidungstexte 8 Ob 292/99w Entscheidungstext OGH 0... mehr lesen...