Norm
RPflG §17aRechtssatz
Zweck des § 17a RPflG ist es, die Durchführung von Schuldenregulierungsverfahren, die voraussichtlich nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sind und in denen nicht ein besonders hohes Vermögen zu verwerten ist, zwecks Entlastung der Richter besonders geschulten Rechtspflegern zu überlassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113182Dokumentnummer
JJR_20000309_OGH0002_0080OB00292_99W0000_002