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Norm: AHK 2005AHRRAO 1868 §16 Abs4RATG Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie Ro 2022/03/0059 E 19. Dezember 2022 RS 1 Stammrechtssatz Den von der ständigen Vertreterversammlung der österreichischen Rechtsanwaltskammern erstellten Honorarrichtlinien (AHR) bzw. den sie ersetzenden Autonomen Honorar-Kriterien (AHK) kommen als kodifizierte Gutachten über die Angemessenheit der im RATG nicht... mehr lesen...