RS Vwgh 2024/9/4 Ro 2022/12/0008

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Veröffentlicht am 04.09.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AHK 2005
AHK 2005 §12
AHR
GehG 1956 §23 Abs4 idF 2018/I/060
GehG 1956 §25 Abs4
RAO 1945 §16 Abs4
RATG
VwGG §42 Abs1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Den von der ständigen Vertreterversammlung der österreichischen Rechtsanwaltskammern erstellten Honorarrichtlinien (AHR) bzw. den sie ersetzenden der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) kommt als kodifizierte Gutachten über die Angemessenheit der im RATG nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen für die Honorarberechnung Bedeutung zu. Nach § 12 AHK kann in offiziosen Strafsachen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen ein Erfolgszuschlag bis zu 50% des Honorarbetrages verrechnet werden; dies insbesondere, wenn das Verfahren eingestellt wird oder das Urteil auf Freispruch lautet oder ein wegen eines Verbrechens Angeklagter wegen eines Vergehens oder eines mit einem niedrigeren Strafsatz bedrohten Verbrechens verurteilt wird (zur "Sondervergütung" gemäß § 16 Abs. 4 RAO VwGH 19.12.2022, Ro 2022/03/0059, dessen sonstige Aussagen auf die Frage des Umfangs der Aushilfeleistung gemäß § 25 Abs. 4 GehG allerdings nicht übertragbar sind). Zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandene notwendige Kosten im Sinne des § 23 Abs. 4 GehG sind jedenfalls angemessene Vertretungskosten. Ein Honorar, das den AHK entspricht, ist in der Regel als angemessen anzusehen. Dazu gehört auch der in § 12 AHK vorgesehene Erfolgszuschlag (OGH 22.12.2021, 6 Ob 110/21a), der auch ohne Vereinbarung zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten zusteht.Den von der ständigen Vertreterversammlung der österreichischen Rechtsanwaltskammern erstellten Honorarrichtlinien (AHR) bzw. den sie ersetzenden der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) kommt als kodifizierte Gutachten über die Angemessenheit der im RATG nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen für die Honorarberechnung Bedeutung zu. Nach Paragraph 12, AHK kann in offiziosen Strafsachen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen ein Erfolgszuschlag bis zu 50% des Honorarbetrages verrechnet werden; dies insbesondere, wenn das Verfahren eingestellt wird oder das Urteil auf Freispruch lautet oder ein wegen eines Verbrechens Angeklagter wegen eines Vergehens oder eines mit einem niedrigeren Strafsatz bedrohten Verbrechens verurteilt wird (zur "Sondervergütung" gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO VwGH 19.12.2022, Ro 2022/03/0059, dessen sonstige Aussagen auf die Frage des Umfangs der Aushilfeleistung gemäß Paragraph 25, Absatz 4, GehG allerdings nicht übertragbar sind). Zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandene notwendige Kosten im Sinne des Paragraph 23, Absatz 4, GehG sind jedenfalls angemessene Vertretungskosten. Ein Honorar, das den AHK entspricht, ist in der Regel als angemessen anzusehen. Dazu gehört auch der in Paragraph 12, AHK vorgesehene Erfolgszuschlag (OGH 22.12.2021, 6 Ob 110/21a), der auch ohne Vereinbarung zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten zusteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022120008.J02

Im RIS seit

08.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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