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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AHK 2005Rechtssatz
Den von der ständigen Vertreterversammlung der österreichischen Rechtsanwaltskammern erstellten Honorarrichtlinien (AHR) bzw. den sie ersetzenden der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) kommt als kodifizierte Gutachten über die Angemessenheit der im RATG nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen für die Honorarberechnung Bedeutung zu. Nach § 12 AHK kann in offiziosen Strafsachen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen ein Erfolgszuschlag bis zu 50% des Honorarbetrages verrechnet werden; dies insbesondere, wenn das Verfahren eingestellt wird oder das Urteil auf Freispruch lautet oder ein wegen eines Verbrechens Angeklagter wegen eines Vergehens oder eines mit einem niedrigeren Strafsatz bedrohten Verbrechens verurteilt wird (zur "Sondervergütung" gemäß § 16 Abs. 4 RAO VwGH 19.12.2022, Ro 2022/03/0059, dessen sonstige Aussagen auf die Frage des Umfangs der Aushilfeleistung gemäß § 25 Abs. 4 GehG allerdings nicht übertragbar sind). Zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandene notwendige Kosten im Sinne des § 23 Abs. 4 GehG sind jedenfalls angemessene Vertretungskosten. Ein Honorar, das den AHK entspricht, ist in der Regel als angemessen anzusehen. Dazu gehört auch der in § 12 AHK vorgesehene Erfolgszuschlag (OGH 22.12.2021, 6 Ob 110/21a), der auch ohne Vereinbarung zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten zusteht.Den von der ständigen Vertreterversammlung der österreichischen Rechtsanwaltskammern erstellten Honorarrichtlinien (AHR) bzw. den sie ersetzenden der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) kommt als kodifizierte Gutachten über die Angemessenheit der im RATG nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen für die Honorarberechnung Bedeutung zu. Nach Paragraph 12, AHK kann in offiziosen Strafsachen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen ein Erfolgszuschlag bis zu 50% des Honorarbetrages verrechnet werden; dies insbesondere, wenn das Verfahren eingestellt wird oder das Urteil auf Freispruch lautet oder ein wegen eines Verbrechens Angeklagter wegen eines Vergehens oder eines mit einem niedrigeren Strafsatz bedrohten Verbrechens verurteilt wird (zur "Sondervergütung" gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO VwGH 19.12.2022, Ro 2022/03/0059, dessen sonstige Aussagen auf die Frage des Umfangs der Aushilfeleistung gemäß Paragraph 25, Absatz 4, GehG allerdings nicht übertragbar sind). Zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandene notwendige Kosten im Sinne des Paragraph 23, Absatz 4, GehG sind jedenfalls angemessene Vertretungskosten. Ein Honorar, das den AHK entspricht, ist in der Regel als angemessen anzusehen. Dazu gehört auch der in Paragraph 12, AHK vorgesehene Erfolgszuschlag (OGH 22.12.2021, 6 Ob 110/21a), der auch ohne Vereinbarung zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten zusteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022120008.J02Im RIS seit
08.10.2024Zuletzt aktualisiert am
15.10.2024