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27/01 RechtsanwälteNorm
AHK 2005Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2022/03/0059 E 19. Dezember 2022 RS 1Stammrechtssatz
Den von der ständigen Vertreterversammlung der österreichischen Rechtsanwaltskammern erstellten Honorarrichtlinien (AHR) bzw. den sie ersetzenden Autonomen Honorar-Kriterien (AHK) kommen als kodifizierte Gutachten über die Angemessenheit der im RATG nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen für die Honorarberechnung Bedeutung zu. Das bedeutet aber nicht, dass die nach § 16 Abs. 4 RAO zu ermittelnde Sondervergütung für den Verfahrenshelfer den Ansätzen der AHK in allen Punkten entsprechen muss.Den von der ständigen Vertreterversammlung der österreichischen Rechtsanwaltskammern erstellten Honorarrichtlinien (AHR) bzw. den sie ersetzenden Autonomen Honorar-Kriterien (AHK) kommen als kodifizierte Gutachten über die Angemessenheit der im RATG nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen für die Honorarberechnung Bedeutung zu. Das bedeutet aber nicht, dass die nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO zu ermittelnde Sondervergütung für den Verfahrenshelfer den Ansätzen der AHK in allen Punkten entsprechen muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030004.L01Im RIS seit
18.07.2024Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024