Begründung: Die Klägerin begehrt von der beklagten Partei Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall vom 14.6.1998 auf der L***** Straße in B*****. Zum verkehrstechnischen Sachverständigen wurde vom Erstgericht Dipl.Ing. Werner G***** bestellt, der am 6.10.1998 nach Verständigung der Parteienvertreter eine Befundaufnahme an Ort und Stelle durchführte. Daran nahm auf Seiten der klagenden Partei eine Konzipientin des Klagsvertreters teil, der die Vertretungsbefugnis nach § 15 Abs 3 R... mehr lesen...
Norm: RAO §15ZPO §27RATG §7 Abs3
Rechtssatz: Auch in Verfahren mit absoluter Anwaltspflicht ist die kleine LU ausreichend für die Vertretungsbefugnis bei einer bloßen Befundaufnahme außerhalb der mündlichen Streitverhandlung, die nach TP 7 Abs 2 RATG zu entlohnen ist. Anmerkung 0000050 Entscheidungstexte 4 R 1/99y Entscheidungstext LG Feldkirch 02.02.1999 4 ... mehr lesen...