TE OGH 1999/2/2 4R1/99y

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.02.1999
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Norm

RAO §15
ZPO §27
RATG §7 Abs3
  1. RAO § 15 heute
  2. RAO § 15 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2022
  3. RAO § 15 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2016
  4. RAO § 15 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. RAO § 15 gültig von 29.12.2007 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  6. RAO § 15 gültig von 01.06.1999 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999
  1. ZPO § 27 heute
  2. ZPO § 27 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. ZPO § 27 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  4. ZPO § 27 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  5. ZPO § 27 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. ZPO § 27 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. ZPO § 27 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Kopf

Beschluss

Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hat durch die Richter des Landesgerichtes Dr. Fußenegger als Vorsitzenden sowie Dr. Kempf und Dr. Höfle als weitere Senatsmitglieder in der Rechtssache der klagenden Partei Silvia K***** vertreten durch Dr. Hans-Jörg Vogl, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei V***** vertreten durch Dr. Eugen Amann, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen ATS 59.167,-- sA, infolge Rekurses der klagenden Partei (Rekursinteresse ATS 4.732,80) gegen die im Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 30.11.1998, 3 C 1114/98 w-11, enthaltene Kostenentscheidung in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass die von der beklagten Partei der Klägerin zu ersetzenden Prozesskosten mit insgesamt ATS 33.145,52 (darin enthalten an USt ATS 3.935,92, an Barauslagen ATS 7.910,-- und an vorprozessualen Kosten ATS 1.620,--) bestimmt werden.

Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen die mit ATS 1.355,52 (darin enthalten an USt ATS 225,92) bestimmten Rekurskosten zu bezahlen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt von der beklagten Partei Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall vom 14.6.1998 auf der L***** Straße in B*****. Zum verkehrstechnischen Sachverständigen wurde vom Erstgericht Dipl.Ing. Werner G***** bestellt, der am 6.10.1998 nach Verständigung der Parteienvertreter eine Befundaufnahme an Ort und Stelle durchführte. Daran nahm auf Seiten der klagenden Partei eine Konzipientin des Klagsvertreters teil, der die Vertretungsbefugnis nach § 15 Abs 3 RAO (kleine Legitimationsurkunde = "kleine LU") zukam.Die Klägerin begehrt von der beklagten Partei Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall vom 14.6.1998 auf der L***** Straße in B*****. Zum verkehrstechnischen Sachverständigen wurde vom Erstgericht Dipl.Ing. Werner G***** bestellt, der am 6.10.1998 nach Verständigung der Parteienvertreter eine Befundaufnahme an Ort und Stelle durchführte. Daran nahm auf Seiten der klagenden Partei eine Konzipientin des Klagsvertreters teil, der die Vertretungsbefugnis nach Paragraph 15, Absatz 3, RAO (kleine Legitimationsurkunde = "kleine LU") zukam.

Für die Teilnahme an dieser Befundaufnahme verzeichnete der Klagsvertreter Kosten nach TP 7 Abs 2 RATG in Höhe von ATS 2.220,-- (5/2 Stunden), dazu ATS 1.332,-- (60 % ES) und ATS 400,-- (80 km a ATS 5,--) zuzüglich jeweils 20 % USt.Für die Teilnahme an dieser Befundaufnahme verzeichnete der Klagsvertreter Kosten nach TP 7 Absatz 2, RATG in Höhe von ATS 2.220,-- (5/2 Stunden), dazu ATS 1.332,-- (60 % ES) und ATS 400,-- (80 km a ATS 5,--) zuzüglich jeweils 20 % USt.

Mit Urteil vom 30.11.1998 gab das Erstgericht dem Klagebegehren teilweise mit einem Betrag von ATS 53.227,-- sA statt und verpflichtete die beklagte Partei zum Ersatz der mit ATS 28.412,72 bestimmten Prozesskosten. Der Kostenzuspruch wurde auf § 43 Abs 2 ZPO gestützt und dabei ausgeführt, dass die Interventionskosten bei der Befundaufnahme am 6.10.1998 nicht zugesprochen werden können, da die intervenierende Rechtsanwaltsanwärterin mangels einer entsprechenden Legitimationsurkunde hiezu nicht berechtigt gewesen sei.Mit Urteil vom 30.11.1998 gab das Erstgericht dem Klagebegehren teilweise mit einem Betrag von ATS 53.227,-- sA statt und verpflichtete die beklagte Partei zum Ersatz der mit ATS 28.412,72 bestimmten Prozesskosten. Der Kostenzuspruch wurde auf Paragraph 43, Absatz 2, ZPO gestützt und dabei ausgeführt, dass die Interventionskosten bei der Befundaufnahme am 6.10.1998 nicht zugesprochen werden können, da die intervenierende Rechtsanwaltsanwärterin mangels einer entsprechenden Legitimationsurkunde hiezu nicht berechtigt gewesen sei.

Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der rechtzeitig erhobene Rekurs der Klägerin mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass ihre Kosten mit insgesamt ATS 33.145,52 bestimmt werden.

Der Rekurs ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Offensichtlich hat das Erstgericht die Teilnahme einer Rechtsanwaltsanwärterin des Klagsvertreters an der Befundaufnahme durch den Sachverständigen am 6.10.1998 deshalb nicht honoriert, weil dieser vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer noch keine große Legitimationsurkunde (große LU) nach § 15 Abs 2 und 4 RAO ausgestellt worden ist und es sich um eine Rechtssache mit absoluter Anwaltspflicht nach § 27 Abs 1 ZPO (Streitwert an Geld über ATS 52.000,--) handelt.Offensichtlich hat das Erstgericht die Teilnahme einer Rechtsanwaltsanwärterin des Klagsvertreters an der Befundaufnahme durch den Sachverständigen am 6.10.1998 deshalb nicht honoriert, weil dieser vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer noch keine große Legitimationsurkunde (große LU) nach Paragraph 15, Absatz 2 und 4 RAO ausgestellt worden ist und es sich um eine Rechtssache mit absoluter Anwaltspflicht nach Paragraph 27, Absatz eins, ZPO (Streitwert an Geld über ATS 52.000,--) handelt.

Inwieweit der Rechtsanwalt berechtigt ist, sich durch einen Rechtsanwaltsanwärter vertreten zu lassen, verweist § 31 Abs 2 ZPO auf die Rechtsanwaltsordnung. § 15 RAO sieht vor, dass sich der Rechtsanwalt in Fällen der absoluten Anwaltspflicht vor allen Gerichten und Behörden durch einen bei ihm in Verwendung stehenden substitutionsberechtigten Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen kann. Ist die Beiziehung eines Rechtsanwalts gesetzlich nicht vorgeschrieben, also auch in Fällen nur relativer Anwaltspflicht, kann sich der Rechtsanwalt auch durch einen anderen bei ihm beschäftigten Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen, in beiden Fällen jedoch stets unter seiner Verantwortung. Die Substitutionsberechtigung erwirbt ein Rechtsanwaltsanwärter mit der mit Erfolg abgelegten Rechtsanwaltsprüfung. Dieses Erfordernis kann auf Ansuchen des Rechtsanwalts vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer aus besonderen Gründen nachgesehen werden. Über die Substitutionsberechtigung nach Abs 2 oder die Vertretungsbefugnis nach Abs 3 des § 15 RAO erhält der Rechtsanwaltsanwärter vom Ausschuss eine Legitimationsurkunde (große oder kleine LU). Die Substitutionsberechtigung des Rechtsanwaltsanwärters mit großer LU knüpft somit an die absolute Anwaltspflicht an. Gemäß § 27 Abs 2 ZPO herrscht keine absolute Anwaltspflicht ua bei jenen Prozesshandlungen, die vor ersuchten oder beauftragten Richtern, vor dem Senatsvorsitzenden oder Gerichtsvorsteher vorzunehmen sind. Bei Tagsatzungen vor dem Rechtshilferichter kann die Prozesspartei selbst auftreten, die erforderlichen Fragen an die Parteien und allfällige Anträge zur zweckmäßigen Erledigung des Rechtshilfeersuchens selbst stellen. Diese Befreiung vom absoluten Anwaltszwang erstreckt sich aber nur auf die unmittelbar mit dem Rechtshilfegesuch selbst zusammenhängenden Prozesshandlungen. Damit ist der Partei nicht die Fähigkeit eingeräumt, wirksam durch eigene Erklärungen über den Streitgegenstand verfügen zu können (Fasching II 253; Fasching, Lehrbuch**2 RZ 442; Frauenberger, Zur Reichweite der kleinen LU im Zivilverfahren, in RZ 1995, 154 ff mwN).Inwieweit der Rechtsanwalt berechtigt ist, sich durch einen Rechtsanwaltsanwärter vertreten zu lassen, verweist Paragraph 31, Absatz 2, ZPO auf die Rechtsanwaltsordnung. Paragraph 15, RAO sieht vor, dass sich der Rechtsanwalt in Fällen der absoluten Anwaltspflicht vor allen Gerichten und Behörden durch einen bei ihm in Verwendung stehenden substitutionsberechtigten Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen kann. Ist die Beiziehung eines Rechtsanwalts gesetzlich nicht vorgeschrieben, also auch in Fällen nur relativer Anwaltspflicht, kann sich der Rechtsanwalt auch durch einen anderen bei ihm beschäftigten Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen, in beiden Fällen jedoch stets unter seiner Verantwortung. Die Substitutionsberechtigung erwirbt ein Rechtsanwaltsanwärter mit der mit Erfolg abgelegten Rechtsanwaltsprüfung. Dieses Erfordernis kann auf Ansuchen des Rechtsanwalts vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer aus besonderen Gründen nachgesehen werden. Über die Substitutionsberechtigung nach Absatz 2, oder die Vertretungsbefugnis nach Absatz 3, des Paragraph 15, RAO erhält der Rechtsanwaltsanwärter vom Ausschuss eine Legitimationsurkunde (große oder kleine LU). Die Substitutionsberechtigung des Rechtsanwaltsanwärters mit großer LU knüpft somit an die absolute Anwaltspflicht an. Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, ZPO herrscht keine absolute Anwaltspflicht ua bei jenen Prozesshandlungen, die vor ersuchten oder beauftragten Richtern, vor dem Senatsvorsitzenden oder Gerichtsvorsteher vorzunehmen sind. Bei Tagsatzungen vor dem Rechtshilferichter kann die Prozesspartei selbst auftreten, die erforderlichen Fragen an die Parteien und allfällige Anträge zur zweckmäßigen Erledigung des Rechtshilfeersuchens selbst stellen. Diese Befreiung vom absoluten Anwaltszwang erstreckt sich aber nur auf die unmittelbar mit dem Rechtshilfegesuch selbst zusammenhängenden Prozesshandlungen. Damit ist der Partei nicht die Fähigkeit eingeräumt, wirksam durch eigene Erklärungen über den Streitgegenstand verfügen zu können (Fasching römisch II 253; Fasching, Lehrbuch**2 RZ 442; Frauenberger, Zur Reichweite der kleinen LU im Zivilverfahren, in RZ 1995, 154 ff mwN).

Nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt ist die Frage der Anwaltspflicht bei selbständigen Befundaufnahmen durch einen Sachverständigen außerhalb der mündlichen Streitverhandlung. Nach herrschender Ansicht ist aus der Stellung des Sachverständigen als Gehilfe des Gerichtes abzuleiten, dass die Parteien von den Maßnahmen des Sachverständigen zur Ermittlung des Sachverhaltes zu verständigen sind und dabei anwesend sein dürfen (Fasching, Lehrbuch**2 RZ 1005; Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 362). Bei dieser Ermittlungstätigkeit des Sachverständigen handelt es sich materiell durchaus um eine Beweisaufnahme, die aber insoweit eingeschränkt ist, als sich der Sachverständige an den gerichtlichen Auftrag zu halten hat und die teilnehmenden Parteienvertreter keine wirksamen Prozesserklärungen abgeben können. Es ist daher den Rekursausführungen beizupflichten, dass zur Vertretungsbefugnis bei einer bloßen Befundaufnahme genauso wie bei einer Rechtshilfetagsatzung die "kleine LU" auch in Verfahren mit absoluter Anwaltspflicht ausreichend ist. Eine andere Auffassung würde einen nicht zu rechtfertigenden Wertungswiderspruch bedeuten. Auf die mangelnde Vertretungsbefugnis kann daher die Nichthonorierung der Teilnahme an der Befundaufnahme am 6.10.1998 nicht gestützt werden.Nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt ist die Frage der Anwaltspflicht bei selbständigen Befundaufnahmen durch einen Sachverständigen außerhalb der mündlichen Streitverhandlung. Nach herrschender Ansicht ist aus der Stellung des Sachverständigen als Gehilfe des Gerichtes abzuleiten, dass die Parteien von den Maßnahmen des Sachverständigen zur Ermittlung des Sachverhaltes zu verständigen sind und dabei anwesend sein dürfen (Fasching, Lehrbuch**2 RZ 1005; Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 2 zu Paragraph 362,). Bei dieser Ermittlungstätigkeit des Sachverständigen handelt es sich materiell durchaus um eine Beweisaufnahme, die aber insoweit eingeschränkt ist, als sich der Sachverständige an den gerichtlichen Auftrag zu halten hat und die teilnehmenden Parteienvertreter keine wirksamen Prozesserklärungen abgeben können. Es ist daher den Rekursausführungen beizupflichten, dass zur Vertretungsbefugnis bei einer bloßen Befundaufnahme genauso wie bei einer Rechtshilfetagsatzung die "kleine LU" auch in Verfahren mit absoluter Anwaltspflicht ausreichend ist. Eine andere Auffassung würde einen nicht zu rechtfertigenden Wertungswiderspruch bedeuten. Auf die mangelnde Vertretungsbefugnis kann daher die Nichthonorierung der Teilnahme an der Befundaufnahme am 6.10.1998 nicht gestützt werden.

Gemäß TP 7 Abs 3 RATG sind nach TP 7 Abs 2 RATG auch solche außerhalb der Kanzlei verrichteten Geschäfte zu entlohnen, die unter keine andere Tarifpost fallen und regelmäßig durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtsanwaltsanwärter vorgenommen werden. So wird etwa die Teilnahme an einem Lokalaugenschein mit Sachverständigen und Parteienvertretern ohne Richter im Zivilprozess nach dieser Tarifpost honoriert, uzw für die Verrichtung selbst und für die An- und Rückreise. Dies gilt auch dann, wenn eine Verhandlung an Ort und Stelle nach TP 3 A RATG billiger wäre (AnwBl 1995, 519). Der vom Sachverständigen hier durchgeführte Ortsaugenschein diente der Aufnahme seines Befundes als wesentliche Grundlage des ihm aufgetragenen Gutachtens. Es bestand daher ein berechtigtes Interesse der Klägerin an einer Teilnahme ihres - mit dem Prozessstoff vertrauten - Vertreters am Lokalaugenschein, um sicherzustellen, dass alle zur Klärung des Sachverhaltes aus ihrer Sicht notwendigen Erhebungen gemacht und vom Sachverständigen allenfalls weiter gewünschte Aufklärungen gegeben werden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Zureise einer Rechtsanwaltsanwärterin des Klagsvertreters zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen ist, zumal die Parteienvertreter vom Sachverständigen vom Termin der Befundaufnahme verständigt worden sind. Somit hat die Klägerin zu Recht für die Teilnahme an der Befundaufnahme am 6.10.1998 Kosten nach TP 7 Abs 2 RATG verzeichnet, wobei die Fahrtkosten im Rekurs auf ATS 392,-- eingeschränkt worden sind.Gemäß TP 7 Absatz 3, RATG sind nach TP 7 Absatz 2, RATG auch solche außerhalb der Kanzlei verrichteten Geschäfte zu entlohnen, die unter keine andere Tarifpost fallen und regelmäßig durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtsanwaltsanwärter vorgenommen werden. So wird etwa die Teilnahme an einem Lokalaugenschein mit Sachverständigen und Parteienvertretern ohne Richter im Zivilprozess nach dieser Tarifpost honoriert, uzw für die Verrichtung selbst und für die An- und Rückreise. Dies gilt auch dann, wenn eine Verhandlung an Ort und Stelle nach TP 3 A RATG billiger wäre (AnwBl 1995, 519). Der vom Sachverständigen hier durchgeführte Ortsaugenschein diente der Aufnahme seines Befundes als wesentliche Grundlage des ihm aufgetragenen Gutachtens. Es bestand daher ein berechtigtes Interesse der Klägerin an einer Teilnahme ihres - mit dem Prozessstoff vertrauten - Vertreters am Lokalaugenschein, um sicherzustellen, dass alle zur Klärung des Sachverhaltes aus ihrer Sicht notwendigen Erhebungen gemacht und vom Sachverständigen allenfalls weiter gewünschte Aufklärungen gegeben werden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Zureise einer Rechtsanwaltsanwärterin des Klagsvertreters zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen ist, zumal die Parteienvertreter vom Sachverständigen vom Termin der Befundaufnahme verständigt worden sind. Somit hat die Klägerin zu Recht für die Teilnahme an der Befundaufnahme am 6.10.1998 Kosten nach TP 7 Absatz 2, RATG verzeichnet, wobei die Fahrtkosten im Rekurs auf ATS 392,-- eingeschränkt worden sind.

Dem Kostenrekurs ist daher Folge zu geben und die angefochtene Kostenentscheidung wie im Spruch ersichtlich abzuändern.

Aufklärend wird die Klägerin noch darauf hingewiesen, dass in ihrem Kostenverzeichnis neben den ATS 400,-- für die Fahrt zur Befundaufnahme am 6.10.1998 am Schluss noch einmal ein Betrag von ATS 400,-- verzeichnet worden ist. Diese Position wurde vom Gericht als nicht begründet abgewiesen. Dazu wird im Rekurs nichts ausgeführt und ist auch sonst nicht zu ersehen, welcher Leistung diese ATS 400,-- zuzuordnen wären.

Gemäß §§ 41, 50 ZPO haben die beklagten Parteien der Klägerin die tarifmäßig verzeichneten Rekurskosten zu ersetzen.Gemäß Paragraphen 41,, 50 ZPO haben die beklagten Parteien der Klägerin die tarifmäßig verzeichneten Rekurskosten zu ersetzen.

Nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.

Anmerkung

EFE00031 04R00019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:1999:00400R00001.99Y.0202.000

Dokumentnummer

JJT_19990202_LG00929_00400R00001_99Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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