Begründung: Die Mutter der Klägerin und erste Ehefrau des Zweitbeklagten betrieb als alleinige Hauptmieterin einer Wohnung in dieser eine zahnärztliche Ordination. Nach Beendigung ihrer Tätigkeit als Zahnärztin betrieb der Zweitbeklagte, Vater der Klägerin, seit 1965 in denselben Räumlichkeiten eine dermatologische Privatordination. 1979 wurde ein Ambulatorium als Einzelunternehmen gegründet und ebenfalls in der Wohnung betrieben. 1997 mieteten die Klägerin und der Zweitbeklagte als... mehr lesen...
Begründung: Die Betreibende begehrte in dieser am 10.9.2008 bewilligten Fahrnis- und Forderungsexekution mit der ERV-Eingabe vom 17.10.2008 den Vollzug der Fahrnisexekution. Sie verzeichnete hierfür „ERV-Kosten“ von € 1,80 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer, zusammen somit € 2,16. Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht zwar den Antrag in der Hauptsache, es sprach der betreibenden Partei jedoch unter Hinweis auf die Anmerkung zu TP 1 (RATG)... mehr lesen...
Norm: RATG §23a
Rechtssatz: Unter TP 1 fallende und innerhalb von 10 Monaten nach Bewilligung der Exekution eingebrachte Anträge sind im Sinn der Anmerkung zu Tarifpost 1 mit der Entlohnung des Exekutionsantrages nach Tarifpost 3 A bereits gänzlich abgegolten. Dafür stehen somit auch keine "ERV-Kosten" im Sinn des § 23 a RATG zu. Entscheidungstexte 6 R 363/08m Entscheidungstext LG ... mehr lesen...
Begründung: Zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von € 5.972,77 s. A. bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei am 22.2.2008 die Fahrnis- und Gehaltsexekution nach § 294 a EO (ON 2). Nach Einlangen von einer Drittschuldnererklärung stellte die betreibende Partei am 17.10.2008 den Antrag auf Vollzug der bewilligten Fahrnisexekution und verzeichnete hiefür „ERV-Kosten“ von € 1,80 samt 20 % USt. von € 0,36, sohin insgesamt € 2,16. M... mehr lesen...
Begründung: Nach Bewilligung der Fahrnis- und Forderungsexekution gemäß § 294a EO am 21. Feber 2008 (ON 2) stellte die betreibende Partei am 16. Oktober 2008 einen Neuvollzugsantrag (ON 5) und verzeichnete dafür u. a. „ERV-Kosten“ von € 1,80. Mit der angefochtenen Kostenentscheidung wies das Erstgericht dieses Kostenbegehren der betreibenden Partei ab. Dagegen richtet sich der Rekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass € 1,80 gemäß § 23a RATG zuerkannt ... mehr lesen...