Kopf
2 R 270/08 w
Das Landesgericht Klagenfurt hat als Rekursgericht durch die Richter HR Dr. Oberheinrich (Vorsitz), Dr. Kerschbacher und Dr. Melchart in der Exekutionssache der betreibenden Partei ***** 5-7, 5020 Salzburg, vertreten durch GKP Gabl Kogler Papesch Leitner Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, gegen die verpflichtete Partei *****, Angestellte, *****, 9220 Velden, wegen € 335,94 s.A. über den Rekurs der betreibenden Partei gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Bezirksgerichtes Villach vom 17. Oktober 2008, 14 E 827/08a-5, den
B E S C H L U S S
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs, dessen Kosten die Rekurswerberin selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist gemäß den §§ 528 Abs 2 ZPO, 78 EO jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Nach Bewilligung der Fahrnis- und Forderungsexekution gemäß § 294a EO am 21. Feber 2008 (ON 2) stellte die betreibende Partei am 16. Oktober 2008 einen Neuvollzugsantrag (ON 5) und verzeichnete dafür u. a. „ERV-Kosten“ von € 1,80.
Mit der angefochtenen Kostenentscheidung wies das Erstgericht dieses Kostenbegehren der betreibenden Partei ab.
Dagegen richtet sich der Rekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass € 1,80 gemäß § 23a RATG zuerkannt werden.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Mit Recht hat schon das Erstgericht auf die Anmerkung zu TP 1 des RATG verwiesen, wonach im Exekutionsverfahren auf bewegliche körperliche Sachen und auf Geldforderungen mit der Entlohnung des Exekutionsantrages auch alle innerhalb von zehn Monaten nach Bewilligung der Exekution eingebrachten, unter TP 1 fallenden Schriftsätze des betreibenden Gläubigers abgegolten sind (Kodex RATG 10/2008, S 26).
Wenn nun aber der Betreibenden für ihren Antrag auf Neuvollzug keine Kosten gebühren, so bezieht sich das auch auf eine allfällige „ERV-Gebühr“ gemäß § 23a RATG. Es handelt sich dabei nach der Gesetzestextierung um eine „Erhöhung der Entlohnung“ und nicht um einen eigenständigen Entlohnungsfaktor. Mit der Entlohnung des Exekutionsantrags ist also auch der gesamte Neuvollzugsantrag abgegolten, sodass ein Zuspruch nur für die „ERV-Gebühr“ nach § 23a RATG nicht in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO, 78 EO.
Anmerkung
EKL000952R270.08wEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LGKL729:2008:00200R00270.08W.1211.000Zuletzt aktualisiert am
04.05.2009