Norm
RATG §13 Abs1 litaRechtssatz
Werden in einem nicht aufgeschlüsselten Gesamtbetrag alle auch nach dem Zeitpunkt des Antrages auf neuerlichen Vollzug entstandenen Zinsen und Kosten hinzugerechnet, entspricht dies nicht dem Erfordernis der einzelnen Angabe aller Nebengebühren nach § 13 Abs 2 RATG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0072278Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.07.2014