Die X & Co. Gesellschaft ist die einzige Komplementärin, der Beklagte, Dr. J und mehrere andere Personen sind die Kommanditisten der klagenden Kommanditgesellschaft. Der Beklagte war von der Gründung der Kommanditgesellschaft an bis zum 23. August 1974 zusammen mit Dr. J, der diese Stellung heute noch bekleidet, Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft. 1974 sind die Gesellschafter der Y Handelsgesellschaft m. b. H. & Co. KG und der Z Ges. m. b. H. & Co.... mehr lesen...
Norm: GmbHG §70 Abs1GmbHG §72 Abs2GmbHG §75 Abs1GmbHG §82 Abs2GmbHG §91 Abs3HGB §109
Rechtssatz: Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gesellschafter ist zwar im Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen, verlangt aber, dasss in gleicher Rechtsposition befindliche Gesellschafter gleich behandelt werden, dh Anspruch auf gleiche Rechte und Pflichten haben, doch ist darin keineswegs das Gebot einer schematischen Gleichbehandlung aller Gesellschafte... mehr lesen...