Norm
GmbHG §70 Abs1Rechtssatz
Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gesellschafter ist zwar im Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen, verlangt aber, dasss in gleicher Rechtsposition befindliche Gesellschafter gleich behandelt werden, dh Anspruch auf gleiche Rechte und Pflichten haben, doch ist darin keineswegs das Gebot einer schematischen Gleichbehandlung aller Gesellschafter, sondern das Verbot ihrer willkürlichen Ungleichbehandlung zu sehen, die bei einer redlichen und vernünftigen Beurteilung nicht gerechtfertigt erscheint.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0060059Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021