Norm: GmbHG §89 Abs2
Rechtssatz: Nach § 89 Abs 2 GmbHG kann das Gericht aus wichtigen Gründen neben oder anstelle der geborenen Liquidatoren (ehemalige Geschäftsführer) andere Liquidatoren ernennen. Gegen diese Entscheidung kann zwar Rekurs erhoben werden; die Abberufung der Liquidatoren wirkt allerdings sofort, ohne dass der Ausspruch einer vorläufigen Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit iSd § 44 AußStrG erforderlich wäre. ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §15aGmbHG §89 Abs2
Rechtssatz: Im Liquidationsstadium sind wichtige
Gründe: im Sinn des § 89 GmbHG nicht der Prüfungsmaßstab nach § 15a GmbHG, andernfalls die Beschränkung der Antragslegitimation nach § 89 GmbHG unterlaufen würde. Entscheidungstexte 6 Ob 26/19w Entscheidungstext OGH 27.02.2019 6 Ob 26/19w Beisatz: Hier: Vorbringen, der Liquidator habe Pflichtverletzunge... mehr lesen...
Norm: GmbHG §89 Abs2
Rechtssatz: Wenn der Liquidator nicht das Vertrauen der Minderheit genießt, ist dies kein wichtiger Grund für die Abberufung des bisherigen bzw die Bestellung eines zweiten Liquidators; die im Gesetz vorgesehenen Minderheitsrechte lassen sich nicht dadurch erweitern, daß ohne triftige
Gründe: ein zweiter Liquidator bestellt wird (NZ 1961,184). Ein wichtiger Grund liegt jedoch vor, wenn zwischen dem Liquidator und der in Liqu... mehr lesen...
Norm: GmbHG §89 Abs2
Rechtssatz: Wichtige
Gründe: für die gerichtliche Bestellung eines weiteren Liquidators. Entscheidungstexte 6 Ob 172/61 Entscheidungstext OGH 17.05.1961 6 Ob 172/61 Veröff: ÖBA 1963,232 = NZ 1961,184 6 Ob 6/82 Entscheidungstext OGH 01.09.1982 6 Ob 6/82 Auch; Veröff: GesRZ 1982,320 ... mehr lesen...