Norm
GmbHG §89 Abs2Rechtssatz
Nach § 89 Abs 2 GmbHG kann das Gericht aus wichtigen Gründen neben oder anstelle der geborenen Liquidatoren (ehemalige Geschäftsführer) andere Liquidatoren ernennen. Gegen diese Entscheidung kann zwar Rekurs erhoben werden; die Abberufung der Liquidatoren wirkt allerdings sofort, ohne dass der Ausspruch einer vorläufigen Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit iSd § 44 AußStrG erforderlich wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132953Im RIS seit
25.02.2020Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020