Der Kläger begehrt die Rückzahlung der teils von ihm und teils von seinen Bürgen bezahlten Teile der Kaufpreise für Gesellschaftsanteile an der D Gesellschaft mbH (im folgenden kurz: GmbH) und der D Gesellschaft mbH & Co. KG (im folgenden kurz: KG) sowie für Forderungen der beklagten Partei und L-W Gesellschaft mbH & Co. KG (im folgenden kurz: L-W) gegen die KG in der Höhe von 1 312 673.20 S sA ua. mit der Begründung: , daß alle Kaufverträge unwirksam seien, weil sie eine Einhei... mehr lesen...
Norm: ABGB §1299 DGmbHG §79 Abs5
Rechtssatz: Es fällt als Verletzung einer Standespflicht zur Last, die Parteien bei Errichtung des Notariatsaktes nicht über die Bestimmung des § 79 Abs 5 GmbHG belehrt zu haben. Die Kenntnis dieser Bestimmung und ihrer Bedeutung gehört zum Berufswissen eines Notarsubstituten. Der allfällige Mangel dieses Wissens, mindestens aber die Nichtbeachtung der ihm allenfalls bekannten Bestimmung ist als Verschulden zu v... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2eGmbHG §2GmbHG §79 Abs5
Rechtssatz: Die Ansicht, vor Eintragung des Gesellschaftsvertrages ins Register (§§ 2, 79 Abs 5) bedürfe es zu einer Anteilsübertragung einer an die notarielle Form gebundenen Änderung des Gesellschaftsvertrages, ist ebenfalls nicht offenbar gesetzwidrig. Entscheidungstexte 1 Ob 190/64 Entscheidungstext OGH 19.01.1965 1 Ob 190/64 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 IGmbHG §76 Abs2GmbHG §79 Abs5
Rechtssatz: Eine gegen die einjährige Sperrfirst verstoßende, den Formvorschriften jedoch entsprechende Übertragung von Teilen eines Geschäftsanteils kann durch ein späteres, als Zustimmung aufzufassendes Verhalten aller Gesellschafter nachträglich saniert werden. Entscheidungstexte 7 Ob 52/62 Entscheidungstext OGH 07.02.1962 7 Ob 5... mehr lesen...
Norm: GmbHG §79 Abs5
Rechtssatz: § 79 Abs 5 GmbHG ist zwingender Natur. Entscheidungstexte 2 Ob 18/52 Entscheidungstext OGH 25.04.1952 2 Ob 18/52 Veröff: JBl 1952,499 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0060379 Dokumentnummer JJR_19520425_OGH0002_0020OB00018_5200000_001 mehr lesen...