Norm
ABGB §1299 DRechtssatz
Es fällt als Verletzung einer Standespflicht zur Last, die Parteien bei Errichtung des Notariatsaktes nicht über die Bestimmung des § 79 Abs 5 GmbHG belehrt zu haben. Die Kenntnis dieser Bestimmung und ihrer Bedeutung gehört zum Berufswissen eines Notarsubstituten. Der allfällige Mangel dieses Wissens, mindestens aber die Nichtbeachtung der ihm allenfalls bekannten Bestimmung ist als Verschulden zu vertreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0026442Dokumentnummer
JJR_19750626_OGH0002_0060OB00057_7500000_001