RS OGH 1975/6/26 6Ob57/75

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Veröffentlicht am 26.06.1975
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Norm

ABGB §1299 D
GmbHG §79 Abs5

Rechtssatz

Es fällt als Verletzung einer Standespflicht zur Last, die Parteien bei Errichtung des Notariatsaktes nicht über die Bestimmung des § 79 Abs 5 GmbHG belehrt zu haben. Die Kenntnis dieser Bestimmung und ihrer Bedeutung gehört zum Berufswissen eines Notarsubstituten. Der allfällige Mangel dieses Wissens, mindestens aber die Nichtbeachtung der ihm allenfalls bekannten Bestimmung ist als Verschulden zu vertreten.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 57/75
    Entscheidungstext OGH 26.06.1975 6 Ob 57/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0026442

Dokumentnummer

JJR_19750626_OGH0002_0060OB00057_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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