Begründung: Mit Gesellschaftsvertrag vom 19.10.1995 beschlossen die Gründungsgesellschafter Ing.Johann E*****, Dr.Georg G*****, Dr.Kamel K***** und Mag.Bernhard T***** die Errichtung einer Gesellschaft mbH mit der Firma NW-PK Planungs- und Errichtungsgesellschaft mbH und einem Stammkapital von 500.000 S. Die Gesellschafter übernahmen in der genannten Reihenfolge Stammeinlagen von 175.000, 250.000, 50.000 und 25.000 S. P IV. der Satzung bestimmte eine Teilbarkeit der Geschäftsan... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 IGmbHG §79
Rechtssatz: Die dem Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch Gesellschaftsvertrag eingeräumte Zustimmung zur Teilung eines Geschäftsanteiles eines verstorbenen Gesellschafters unter seine Erben kann auch formfrei und schlüssig erfolgen. Entscheidungstexte 6 Ob 2358/96z Entscheidungstext OGH 13.02.1997 6 Ob 2358/96z Veröff: SZ 70/30... mehr lesen...
Am 12. November 1959 schlossen Johann H., Gustav W., Hans P. und Herbert P. einen Vertrag, durch den die Sch.-Lift Gesellschaft m. b. H. in S. gegrundet wurde. Johann H. war mit einer Stammeinlage von 100.000 S und einem Geschäftsanteil von 40%, Gustav W. mit 50.000 S und 20%, Hans P. mit 25.000 S und 10% sowie Herbert P. mit 35.000 S und 30% beteiligt. Die Gesellschaft wurde am 12. April 1960 ins Handelsregister eingetragen. Schon vorher, nämlich mit Abtretungsvertrag und Notariatsak... mehr lesen...
Norm: FBG §15 Abs1GmbHG §2GmbHG §76GmbHG §79
Rechtssatz: Die Übertragung von Geschäftsanteilen oder von Teilen solcher im Gründungsstadium (also vor der Registrierung der Gesellschaft) an andere Gesellschafter ist zumindest dann zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag dies gestattet (§ 79 Abs 1 GmbHG) und wenn die Formvorschrift des § 76 Abs 2 (Notariatsakt) eingehalten wird. Das Wirksamwerden der Abtretung ist in diesem Fall freilich bis zur E... mehr lesen...
Mit Gesellschaftsvertrag vom 24. Juni 1949 schlossen sich der Kläger und zwei andere Personen zu einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zusammen. Bei der am 30. August 1949 abgehaltenen außerordentlichen Generalversammlung der Gesellschafter wurde einstimmig beschlossen, daß jedem der Gesellschafter eine teilweise Abtretung seines Geschäftsanteiles ohne weitere Zustimmung der übrigen Gesellschafter gestattet sei. Am 24. Jänner 1950 wurde die Gesellschaft auf Grund des Gesellschaf... mehr lesen...
Norm: GmbHG §79NO §52 ffNO §76 Abs1NZwG allg
Rechtssatz: Ein Notariatsakt unterscheidet sich seinem Inhalt nach von der notariellen Beurkundung dadurch, daß in ihm Rechtserklärungen und Rechtsgeschäfte (§ 52 NO) beurkundet werden, während die Niederschrift die Beurkundung von Tatsachen, welche sich vor dem Notar persönlich und unmittelbar abspielen und von Erklärungen, die in seiner Gegenwart abgegeben werden, zum Gegenstande hat. Wenngleich al... mehr lesen...