Norm
FBG §15 Abs1Rechtssatz
Die Übertragung von Geschäftsanteilen oder von Teilen solcher im Gründungsstadium (also vor der Registrierung der Gesellschaft) an andere Gesellschafter ist zumindest dann zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag dies gestattet (§ 79 Abs 1 GmbHG) und wenn die Formvorschrift des § 76 Abs 2 (Notariatsakt) eingehalten wird. Das Wirksamwerden der Abtretung ist in diesem Fall freilich bis zur Eintragung der Gesellschaft aufgeschoben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0059504Dokumentnummer
JJR_19690115_OGH0002_0050OB00337_6800000_001