TE OGH 1997/12/17 6Ob342/97f

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Veröffentlicht am 17.12.1997
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien zu FN 145.408k eingetragenen N*****gesellschaft mbH mit dem Sitz in Wien infolge ordentlichen Revisionsrekurses des Geschäftsführers Dr.Kamel K*****, vertreten durch Dr.Georg Getreuer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 29.September 1997, GZ 28 R 91/97a-4, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 25. April 1997, GZ 74 Fr 2466/97y-4, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Text

Begründung:

Mit Gesellschaftsvertrag vom 19.10.1995 beschlossen die Gründungsgesellschafter Ing.Johann E*****, Dr.Georg G*****, Dr.Kamel K***** und Mag.Bernhard T***** die Errichtung einer Gesellschaft mbH mit der Firma NW-PK Planungs- und Errichtungsgesellschaft mbH und einem Stammkapital von 500.000 S. Die Gesellschafter übernahmen in der genannten Reihenfolge Stammeinlagen von 175.000, 250.000, 50.000 und 25.000 S. P IV. der Satzung bestimmte eine Teilbarkeit der Geschäftsanteile. Für den Fall der Abtretung von Geschäftsanteilen oder von Teilen derselben wurde ein Übernahmsrecht der übrigen Gesellschafter und ein besonderes Aufgriffsverfahren vereinbart (P XI. der Satzung). Die Gesellschaft wurde am 4.10.1996 im Firmenbuch eingetragen, nachdem über Aufforderung des Firmenbuchgerichtes die Firma der Gesellschaft mit Notariatsakt vom 24.7.1996 auf NW Beteiligungs- und Errichtungsgesellschaft mbH geändert worden war. Die Gesellschaft hatte zunächst einen alleinvertretungsbefugten Geschäftsführer, seit 2.12.1996 wird die Gesellschaft von den beiden Geschäftsführern Dr.Kamel K***** und Mag.Ariane B***** kollektiv vertreten.Mit Gesellschaftsvertrag vom 19.10.1995 beschlossen die Gründungsgesellschafter Ing.Johann E*****, Dr.Georg G*****, Dr.Kamel K***** und Mag.Bernhard T***** die Errichtung einer Gesellschaft mbH mit der Firma NW-PK Planungs- und Errichtungsgesellschaft mbH und einem Stammkapital von 500.000 S. Die Gesellschafter übernahmen in der genannten Reihenfolge Stammeinlagen von 175.000, 250.000, 50.000 und 25.000 S. P römisch IV. der Satzung bestimmte eine Teilbarkeit der Geschäftsanteile. Für den Fall der Abtretung von Geschäftsanteilen oder von Teilen derselben wurde ein Übernahmsrecht der übrigen Gesellschafter und ein besonderes Aufgriffsverfahren vereinbart (P römisch XI. der Satzung). Die Gesellschaft wurde am 4.10.1996 im Firmenbuch eingetragen, nachdem über Aufforderung des Firmenbuchgerichtes die Firma der Gesellschaft mit Notariatsakt vom 24.7.1996 auf NW Beteiligungs- und Errichtungsgesellschaft mbH geändert worden war. Die Gesellschaft hatte zunächst einen alleinvertretungsbefugten Geschäftsführer, seit 2.12.1996 wird die Gesellschaft von den beiden Geschäftsführern Dr.Kamel K***** und Mag.Ariane B***** kollektiv vertreten.

Mit seiner Anmeldung vom 3.3.1997 (beim Firmenbuch am 20.3.1997 eingelangt) beantragte der Gesellschaftergeschäftsführer Dr.Kamel K***** unter Vorlage von Abtretungsverträgen, einer Gesellschafterliste und eines Generalversammlungsprotokolls vom 3.3.1997 1. die Eintragung von Abtretungen von Geschäftsanteilen; 2. die Löschung der Geschäftsführerin Mag.Ariane B***** und die Eintragung der selbständigen Vertretungsbefugnis des Einschreiters sowie 3. die Änderung der Geschäftsanschrift der Gesellschaft auf A*****straße ***** Wien.

Das Erstgericht wies das Eintragungsgesuch zur Gänze ab. Es vertrat die Auffassung, daß die Abtretungen noch vor der Protokollierung der Gesellschaft im Firmenbuch erfolgt seien. Im Stadium der Gründung der Gesellschaft bedeute ein Gesellschafterwechsel eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages. Die Satzung hätte in Notariatsaktsform unter Mitwirkung und Zustimmung aller Gesellschafter geändert werden müssen. Es sei zwar auch eine Abtretung eines künftigen Geschäftsanteils unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch möglich, die vorgelegten Abtretungsverträge sähen eine solche Bedingung aber nicht vor. Es sei zwar eine von den abtretenden Gesellschaftern unterschriebene schriftliche Ergänzung der Abtretungsverträge vorgelegt worden (womit bestätigt wurde, daß die Abtretungsverträge aufschiebend bedingt durch die Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch abgeschlossen worden wären), diese Ergänzungen seien aber nicht datiert, sodaß nicht festgestellt werden könne, ob die Ergänzung vor der Protokollierung der Gesellschaft erfolgt sei. Die Abtretungsverträge seien nicht rechtswirksam.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Geschäftsführers nicht Folge. Es teilte im wesentlichen die Auffassung des Erstgerichtes. Die angestrebte Übertragung von Geschäftsanteilen im Gründungsstadium einer Gesellschaft mbH hätte nur durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages erreicht werden können. Hiefür wäre Einstimmigkeit erforderlich gewesen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der vorgelegten Abtretungsverträge hätte nur eine Verpflichtung zur künftigen Abtretung eines Geschäftsanteils übernommen werden können. Im Gründungsstadium einer Gesellschaft mbH sei § 76 GmbHG nicht anwendbar, es sei denn, die Übertragung des Geschäftsanteils solle erst mit der Eintragung (der Gesellschaft) wirksam werden. Die bedingte Abtretung eines Geschäftsanteils sei weiters nur unter der Voraussetzung zulässig, daß der Gesellschaftsvertrag die Übertragung gestatte. Die Abtretung müsse in Form eines Notariatsaktes erfolgen. Die genannten Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. In den Abtretungsvereinbarungen fehle jeglicher Hinweis auf eine Bedingung. Aus der Satzung gehe auch nicht hervor, daß eine bedingte Anteilsübertragung im Gründungsstadium gestattet sei. Von der für den Standpunkt des Rekurswerbers sprechenden Entscheidung SZ 42/6 sei der Oberste Gerichtshof zuletzt abgegangen (6 Ob 570/94 = JBl 1996, 528). Danach gelte für die Rechtsbeziehungen zwischen den Gründern einer Gesellschaft mbH bis zur Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch das Einstimmigkeitsprinzip. Das Ausscheiden und die Neuaufnahme von Gesellschaftern sei nur durch Satzungsänderung zulässig. Da aus dem einheitlichen Eintragungsgesuch nicht zweifelsfrei zu erkennen sei, daß der Einschreiter auch eine nur teilweise Bewilligung seines Gesuches anstrebe, sei der Antrag zu Recht zur Gänze abgewiesen worden.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Geschäftsführers nicht Folge. Es teilte im wesentlichen die Auffassung des Erstgerichtes. Die angestrebte Übertragung von Geschäftsanteilen im Gründungsstadium einer Gesellschaft mbH hätte nur durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages erreicht werden können. Hiefür wäre Einstimmigkeit erforderlich gewesen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der vorgelegten Abtretungsverträge hätte nur eine Verpflichtung zur künftigen Abtretung eines Geschäftsanteils übernommen werden können. Im Gründungsstadium einer Gesellschaft mbH sei Paragraph 76, GmbHG nicht anwendbar, es sei denn, die Übertragung des Geschäftsanteils solle erst mit der Eintragung (der Gesellschaft) wirksam werden. Die bedingte Abtretung eines Geschäftsanteils sei weiters nur unter der Voraussetzung zulässig, daß der Gesellschaftsvertrag die Übertragung gestatte. Die Abtretung müsse in Form eines Notariatsaktes erfolgen. Die genannten Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. In den Abtretungsvereinbarungen fehle jeglicher Hinweis auf eine Bedingung. Aus der Satzung gehe auch nicht hervor, daß eine bedingte Anteilsübertragung im Gründungsstadium gestattet sei. Von der für den Standpunkt des Rekurswerbers sprechenden Entscheidung SZ 42/6 sei der Oberste Gerichtshof zuletzt abgegangen (6 Ob 570/94 = JBl 1996, 528). Danach gelte für die Rechtsbeziehungen zwischen den Gründern einer Gesellschaft mbH bis zur Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch das Einstimmigkeitsprinzip. Das Ausscheiden und die Neuaufnahme von Gesellschaftern sei nur durch Satzungsänderung zulässig. Da aus dem einheitlichen Eintragungsgesuch nicht zweifelsfrei zu erkennen sei, daß der Einschreiter auch eine nur teilweise Bewilligung seines Gesuches anstrebe, sei der Antrag zu Recht zur Gänze abgewiesen worden.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zu den zu lösenden Rechtsfragen keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliege, insbesondere zur Frage, ob eine nur schriftlich abgefaßte Ergänzung von Abtretungsverträgen ausreiche oder ob auch hiefür die Notariatsaktsform erforderlich sei.

Mit seinem ordentlichen Revisionsrekurs beantragt der Geschäftsführer die Abänderung dahin, daß dem Anmeldungsgesuch stattgegeben und die begehrten Eintragungen bewilligt werden.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinne einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen zur Verfahrensergänzung auch berechtigt.

Nach der früheren, hier nicht mehr anzuwendenden Rechtslage waren die Gesellschafter einer Gesellschaft mbH nicht in das Handelsregister einzutragen. Die Geschäftsführer hatten ein Anteilsbuch zu führen und dem Handelsgericht jährlich eine Gesellschafterliste vorzulegen (§ 26 GmbHG alt). Da ein Anteilsbuch in der Praxis von den Gesellschaften häufig nicht geführt wurde, die Frage des Gesellschafterstandes aber als Vorfrage etwa für die Stimmberechtigung in der Generalversammlung bedeutsam war, hatte die jüngere Rechtsprechung für den Fall des Fehlens eines Anteilsbuches den Grundsatz entwickelt, daß derjenige als Gesellschafter anzusehen sei, der Anspruch auf Aufnahme in das Anteilsbuch habe, was der Gesellschafter im Bedarfsfall zu behaupten und nachzuweisen, das Registergericht aber im Rahmen seiner amtswegigen formellen und materiellen Prüfpflicht (vgl § 11 Abs 1 GmbHG alt) zu prüfen hatte (HS 25.211 mwN). Diese Auffassung wurde auch für die Übergangszeit bis zur Umstellung des Firmenbuchs auf ADV vertreten (HS 25.210). Nach der nun geltenden Rechtslage gilt im Verhältnis zur Gesellschaft nur derjenige als Gesellschafter, der im Firmenbuch als solcher aufscheint (§ 78 Abs 1 GmbHG). Die Gesellschafter sind im Firmenbuch einzutragen (§ 11 GmbHG; § 5 Z 6 FBG). Sobald der Gesellschaft der Übergang eines Geschäftsanteils eines Gesellschafters nachgewiesen wird, haben die Geschäftsführer diese Tatsache unverzüglich zum Firmenbuch anzumelden (§ 26 Abs 1 GmbHG). Sie haften für die Richtigkeit ihrer Angaben (Abs 2 leg cit). Die Prüfpflicht des Firmenbuchgerichtes ergibt sich nunmehr aus dem aus § 15 Abs 1 FBG iVm § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG abzuleitenden Untersuchungsgrundsatz. Die Prüfpflicht kann sich jedoch im Fall des von dem Geschäftsführer angezeigten Gesellschafterwechsels grundsätzlich auf die Prüfung beschränken, ob der angezeigte Vorgang dem Gesetz und der Satzung entspricht, ob danach also ein Übergang von Geschäftsanteilen überhaupt zulässig ist. Diese eingeschränkte Prüfpflicht ergibt sich schon daraus, daß die Anmeldung des Gesellschafterwechsels im vereinfachten Verfahren nach § 11 FBG erfolgen kann, der Geschäftsführer also grundsätzlich den Übertragungsakt nicht vorlegen muß (Eiselsberg/Schenk/Weißmann, FBG, Rz 8 zu § 11). Wenn aber - wie hier - der Abtretungsakt dem Firmenbuchgericht vorgelegt wird, ist auch dieser auf seine Rechtswirksamkeit hin zu prüfen. Die Vorlage der Notariatsakte und deren Prüfung war hier schon deshalb geboten, weil die Frage des Gesellschafterstandes schon für die selbständige Einschreitungsbefugnis des Geschäftsführers, der nach dem Firmenbuchstand nur kollektivvertretungsbefugt ist und nunmehr die Abberufung der zweiten Geschäftsführerin zur Anmeldung bringt, entscheidungswesentlich ist.Nach der früheren, hier nicht mehr anzuwendenden Rechtslage waren die Gesellschafter einer Gesellschaft mbH nicht in das Handelsregister einzutragen. Die Geschäftsführer hatten ein Anteilsbuch zu führen und dem Handelsgericht jährlich eine Gesellschafterliste vorzulegen (Paragraph 26, GmbHG alt). Da ein Anteilsbuch in der Praxis von den Gesellschaften häufig nicht geführt wurde, die Frage des Gesellschafterstandes aber als Vorfrage etwa für die Stimmberechtigung in der Generalversammlung bedeutsam war, hatte die jüngere Rechtsprechung für den Fall des Fehlens eines Anteilsbuches den Grundsatz entwickelt, daß derjenige als Gesellschafter anzusehen sei, der Anspruch auf Aufnahme in das Anteilsbuch habe, was der Gesellschafter im Bedarfsfall zu behaupten und nachzuweisen, das Registergericht aber im Rahmen seiner amtswegigen formellen und materiellen Prüfpflicht vergleiche Paragraph 11, Absatz eins, GmbHG alt) zu prüfen hatte (HS 25.211 mwN). Diese Auffassung wurde auch für die Übergangszeit bis zur Umstellung des Firmenbuchs auf ADV vertreten (HS 25.210). Nach der nun geltenden Rechtslage gilt im Verhältnis zur Gesellschaft nur derjenige als Gesellschafter, der im Firmenbuch als solcher aufscheint (Paragraph 78, Absatz eins, GmbHG). Die Gesellschafter sind im Firmenbuch einzutragen (Paragraph 11, GmbHG; Paragraph 5, Ziffer 6, FBG). Sobald der Gesellschaft der Übergang eines Geschäftsanteils eines Gesellschafters nachgewiesen wird, haben die Geschäftsführer diese Tatsache unverzüglich zum Firmenbuch anzumelden (Paragraph 26, Absatz eins, GmbHG). Sie haften für die Richtigkeit ihrer Angaben (Absatz 2, leg cit). Die Prüfpflicht des Firmenbuchgerichtes ergibt sich nunmehr aus dem aus Paragraph 15, Absatz eins, FBG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG abzuleitenden Untersuchungsgrundsatz. Die Prüfpflicht kann sich jedoch im Fall des von dem Geschäftsführer angezeigten Gesellschafterwechsels grundsätzlich auf die Prüfung beschränken, ob der angezeigte Vorgang dem Gesetz und der Satzung entspricht, ob danach also ein Übergang von Geschäftsanteilen überhaupt zulässig ist. Diese eingeschränkte Prüfpflicht ergibt sich schon daraus, daß die Anmeldung des Gesellschafterwechsels im vereinfachten Verfahren nach Paragraph 11, FBG erfolgen kann, der Geschäftsführer also grundsätzlich den Übertragungsakt nicht vorlegen muß (Eiselsberg/Schenk/Weißmann, FBG, Rz 8 zu Paragraph 11,). Wenn aber - wie hier - der Abtretungsakt dem Firmenbuchgericht vorgelegt wird, ist auch dieser auf seine Rechtswirksamkeit hin zu prüfen. Die Vorlage der Notariatsakte und deren Prüfung war hier schon deshalb geboten, weil die Frage des Gesellschafterstandes schon für die selbständige Einschreitungsbefugnis des Geschäftsführers, der nach dem Firmenbuchstand nur kollektivvertretungsbefugt ist und nunmehr die Abberufung der zweiten Geschäftsführerin zur Anmeldung bringt, entscheidungswesentlich ist.

Die Vorinstanzen haben die Eintragung der angemeldeten Übertragung von Teilen der Geschäftsanteile der abtretenden Gründungsgesellschafter abgelehnt, weil im Gründungsstadium nur eine Abtretung künftiger Geschäftsanteile unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Gesellschaft möglich, davor aber ein Gesellschafterwechsel nur bei einstimmiger Satzungsänderung zulässig sei. Letzteres wurde hier nicht zur Anmeldung gebracht. Im Firmenbuch wurden die Gründungsgesellschafter eingetragen. Gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, daß in den Notariatsakten nicht von der Übertragung künftiger Geschäftsanteile (bzw von Teilen derselben) die Rede sei und daß der in diesem Sinne aufklärende schriftliche Zusatz der jeweiligen Vertragsparteien der Abtretungsakte mangels Notariatsaktsform keine Bedeutung habe, führt der Revisionsrekurswerber zu Recht die Entscheidung SZ 42/6 ins Treffen. Auch dort war die Übertragung eines Teils (der Hälfte) eines Geschäftanteils im Gründungsstadium der Gesellschaft mbH zu prüfen. Der Oberste Gerichtshof vertrat die Aufassung, daß die Wirksamkeit der Abtretung nicht mit dem im Abtretungsakt genannten, vor der Eintragung der Gesellschaft liegenden Datum eintreten habe können. Das Wirksamwerden sei aber nur bis zur Eintragung der Gesellschaft aufgeschoben worden. Nach dem Verhalten der Beteiligten sei es offenkundig gewesen, daß das Eintreten der Wirksamkeit der Abtretung (mit dem Tag der Eintragung) dem Parteiwillen entsprochen habe. Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlaßt, den vorliegenden Fall anders zu beurteilen und von der zitierten Vorentscheidung abzuweichen. Es steht auch hier (im Gegensatz zur Vorentscheidung sogar noch unzweifelhafter) fest, daß die Abtretungsparteien keinen Wechsel der Gründungsgesellschafter vor der Eintragung der Gesellschaft mbH im Firmenbuch anstrebten. Dies ergibt sich nicht nur aus den vorgelegten schriftlichen Zusätzen der Vertragsparteien zu den Abtretungsverträgen, sondern auch aus dem nachfolgenden Sachverhalt, daß die Gründungsgesellschafter im Firmenbuch eingetragen wurden. Es kann den Vertragsparteien nicht ohneweiteres zugesonnen werden, daß sie die sofort wirksame Abtretung von Teilen der Geschäftsanteile der Gründungsgesellschafter anstrebten, was rechtlich ja gar nicht möglich war, weil Geschäftsanteile zum Zeitpunkt der Errichtung der Notariatsakte mangels der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch noch gar nicht existierten. Schon die einfache Vertragsauslegung ergibt daher, daß die Parteien die Abtretung erst künftig entstehender Geschäftsanteile (bzw von Teilen derselben) zum Vertragsgegenstand machten und nicht den von den Vorinstanzen im Ergebnis unterstellten, im Gründungsstadium der Gesellschaft tatsächlich nur bei einstimmiger Satzungsänderung zulässigen Gesellschafterwechsel (dazu: Gellis, GmbHG3 24; Reich-Rohrwig GmbH-Recht I2 Rz 1/39 f mwN aus der Rechtsprechung; zur vergleichbaren deutschen Rechtslage: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts Bd 3 GmbH Rz 24 zu § 16; Rowedder, GmbHG3 Rz 61 zu § 11; Ulmer in Hachenburg, GmbHG8 Rz 35 zu § 11). Gegen diese Auffassung kann auch nicht die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung JBl 1996, 528 ins Treffen geführt werden. Der dort (überdies nur obiter) angeführte Leitsatz, daß für die Rechtsbeziehung zwischen den Gründern und für die Änderung der Satzung das Einstimmigkeitsprinzip gelte und daß das Ausscheiden und die Neuaufnahme von Gesellschaftern einen Gesellschafterwechsel bedeute und einer Änderung der Satzung in der gesetzlich vorgesehenen Form bedürfe, ist nicht anzuzweifeln. Ein solcher Sachverhalt liegt aber hier - wie dargelegt - nicht vor. Die Abtretung künftig entstehender Geschäftsanteile mit Wirksamkeit frühestens ab Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch ist zulässig und bedarf lediglich der für die Abtretung erforderlichen Form eines Notariatsakts (§ 76 Abs 2 GmbHG) und der in der Satzung normierten Zulässigkeit der Übertragung (§ 79 Abs 1 GmbHG). Beide Voraussetzungen sind hier gegeben, sodaß der von den Vorinstanzen angenommene Abweisungsgrund nicht vorliegt. Damit kommt der vom Rekurswerber weiters relevierten Frage der unrichtigen Anwendung der in der Rechtsprechung vertretenen Grundsätze über die Einheitlichkeit eines kumulativen Anmeldungsbegehrens keine entscheidungswesentliche Bedeutung mehr zu. Die Vorinstanzen haben wegen der Verbindung mehrerer Eintragungsbegehren und des Vorliegens eines nur ein Begehren betreffenden Abweisungsgrundes das Gesuch zur Gänze abgewiesen. Es ist dem Rekurswerber zuzustimmen, daß zur Frage der Junktimierung ein Verbesserungsverfahren nach § 17 FBG einzuleiten gewesen wäre, um klarzustellen, ob der Einschreiter auch eine nur teilweise Stattgebung seines Antrages (etwa hinsichtlich der Eintragung der Änderung der Geschäftsadresse der Gesellschaft) anstrebt (EvBl 1994/48 und 119), was er nun im Revisionsrekurs auch ausdrücklich bekundet. Dieser Frage kommt jedoch infolge der mangels Spruchreife erforderlichen Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen nur mehr theoretische Bedeutung zu.Die Vorinstanzen haben die Eintragung der angemeldeten Übertragung von Teilen der Geschäftsanteile der abtretenden Gründungsgesellschafter abgelehnt, weil im Gründungsstadium nur eine Abtretung künftiger Geschäftsanteile unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Gesellschaft möglich, davor aber ein Gesellschafterwechsel nur bei einstimmiger Satzungsänderung zulässig sei. Letzteres wurde hier nicht zur Anmeldung gebracht. Im Firmenbuch wurden die Gründungsgesellschafter eingetragen. Gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, daß in den Notariatsakten nicht von der Übertragung künftiger Geschäftsanteile (bzw von Teilen derselben) die Rede sei und daß der in diesem Sinne aufklärende schriftliche Zusatz der jeweiligen Vertragsparteien der Abtretungsakte mangels Notariatsaktsform keine Bedeutung habe, führt der Revisionsrekurswerber zu Recht die Entscheidung SZ 42/6 ins Treffen. Auch dort war die Übertragung eines Teils (der Hälfte) eines Geschäftanteils im Gründungsstadium der Gesellschaft mbH zu prüfen. Der Oberste Gerichtshof vertrat die Aufassung, daß die Wirksamkeit der Abtretung nicht mit dem im Abtretungsakt genannten, vor der Eintragung der Gesellschaft liegenden Datum eintreten habe können. Das Wirksamwerden sei aber nur bis zur Eintragung der Gesellschaft aufgeschoben worden. Nach dem Verhalten der Beteiligten sei es offenkundig gewesen, daß das Eintreten der Wirksamkeit der Abtretung (mit dem Tag der Eintragung) dem Parteiwillen entsprochen habe. Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlaßt, den vorliegenden Fall anders zu beurteilen und von der zitierten Vorentscheidung abzuweichen. Es steht auch hier (im Gegensatz zur Vorentscheidung sogar noch unzweifelhafter) fest, daß die Abtretungsparteien keinen Wechsel der Gründungsgesellschafter vor der Eintragung der Gesellschaft mbH im Firmenbuch anstrebten. Dies ergibt sich nicht nur aus den vorgelegten schriftlichen Zusätzen der Vertragsparteien zu den Abtretungsverträgen, sondern auch aus dem nachfolgenden Sachverhalt, daß die Gründungsgesellschafter im Firmenbuch eingetragen wurden. Es kann den Vertragsparteien nicht ohneweiteres zugesonnen werden, daß sie die sofort wirksame Abtretung von Teilen der Geschäftsanteile der Gründungsgesellschafter anstrebten, was rechtlich ja gar nicht möglich war, weil Geschäftsanteile zum Zeitpunkt der Errichtung der Notariatsakte mangels der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch noch gar nicht existierten. Schon die einfache Vertragsauslegung ergibt daher, daß die Parteien die Abtretung erst künftig entstehender Geschäftsanteile (bzw von Teilen derselben) zum Vertragsgegenstand machten und nicht den von den Vorinstanzen im Ergebnis unterstellten, im Gründungsstadium der Gesellschaft tatsächlich nur bei einstimmiger Satzungsänderung zulässigen Gesellschafterwechsel (dazu: Gellis, GmbHG3 24; Reich-Rohrwig GmbH-Recht I2 Rz 1/39 f mwN aus der Rechtsprechung; zur vergleichbaren deutschen Rechtslage: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts Bd 3 GmbH Rz 24 zu Paragraph 16 ;, Rowedder, GmbHG3 Rz 61 zu Paragraph 11 ;, Ulmer in Hachenburg, GmbHG8 Rz 35 zu Paragraph 11,). Gegen diese Auffassung kann auch nicht die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung JBl 1996, 528 ins Treffen geführt werden. Der dort (überdies nur obiter) angeführte Leitsatz, daß für die Rechtsbeziehung zwischen den Gründern und für die Änderung der Satzung das Einstimmigkeitsprinzip gelte und daß das Ausscheiden und die Neuaufnahme von Gesellschaftern einen Gesellschafterwechsel bedeute und einer Änderung der Satzung in der gesetzlich vorgesehenen Form bedürfe, ist nicht anzuzweifeln. Ein solcher Sachverhalt liegt aber hier - wie dargelegt - nicht vor. Die Abtretung künftig entstehender Geschäftsanteile mit Wirksamkeit frühestens ab Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch ist zulässig und bedarf lediglich der für die Abtretung erforderlichen Form eines Notariatsakts (Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG) und der in der Satzung normierten Zulässigkeit der Übertragung (Paragraph 79, Absatz eins, GmbHG). Beide Voraussetzungen sind hier gegeben, sodaß der von den Vorinstanzen angenommene Abweisungsgrund nicht vorliegt. Damit kommt der vom Rekurswerber weiters relevierten Frage der unrichtigen Anwendung der in der Rechtsprechung vertretenen Grundsätze über die Einheitlichkeit eines kumulativen Anmeldungsbegehrens keine entscheidungswesentliche Bedeutung mehr zu. Die Vorinstanzen haben wegen der Verbindung mehrerer Eintragungsbegehren und des Vorliegens eines nur ein Begehren betreffenden Abweisungsgrundes das Gesuch zur Gänze abgewiesen. Es ist dem Rekurswerber zuzustimmen, daß zur Frage der Junktimierung ein Verbesserungsverfahren nach Paragraph 17, FBG einzuleiten gewesen wäre, um klarzustellen, ob der Einschreiter auch eine nur teilweise Stattgebung seines Antrages (etwa hinsichtlich der Eintragung der Änderung der Geschäftsadresse der Gesellschaft) anstrebt (EvBl 1994/48 und 119), was er nun im Revisionsrekurs auch ausdrücklich bekundet. Dieser Frage kommt jedoch infolge der mangels Spruchreife erforderlichen Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen nur mehr theoretische Bedeutung zu.

Die Vorinstanzen haben aufgrund der nicht zu teilenden Rechtsansicht über die Unzulässigkeit der Abtretungen von Teilen der Geschäftsanteile die Einschreitungsbefugnis des Geschäftsführers und die Berechtigung der beiden anderen Eintragungsbegehren nicht geprüft. Diese Prüfung wäre anhand des mit der Anmeldung vorgelegten Protokolls der außerordentlichen Generalversammlung vom 3.3.1997, in der ua ein Beschluß über die Abberufung der zweiten kollektivvertretungsbefugten Geschäftsführerin gefaßt wurde, vorzunehmen gewesen. Die Abberufung von Geschäftsführern in der Generalversammlung der Gesellschaft wird nach herrschender Meinung unabhängig von der nur deklarativen Eintragung im Firmenbuch sofort wirksam (Reich-Rohrwig GmbH-Recht2 Rz 2/625; SZ 62/160 mwN). Die Vorinstanzen haben zur Beurteilung dieser Frage die notwendigen Feststellungen nicht getroffen und dazu keine rechtlichen Erwägungen angestellt. Dies wird im fortzusetzenden Verfahren unter Abstandnahme des vom Rekurswerber aus zutreffenden Gründen bekämpften Abweisungsgrundes nachzuholen sein. Der Revisionsrekurs ist im Sinne einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen zur Verfahrensergänzung durch das Erstgericht berechtigt.

Anmerkung

E48772 06A03427

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00342.97F.1217.000

Dokumentnummer

JJT_19971217_OGH0002_0060OB00342_97F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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