Die beschwerdeführende S-Beteiligungsgesellschaft m.b.H. (im folgenden: SB-GmbH bzw. Obergesellschaft) ist Alleingesellschafterin der S-Erzeugungsgesellschaft m.b.H. (im folgenden: SE-GmbH bzw. Untergesellschaft). Mit Notariatsakt vom 11. April 1985 faßte die Beschwerdeführerin den Beschluß, das Stammkapital der SE-GmbH von S 500.000,-- auf S 20 Mio zu erhöhen; die Kapitalerhöhung von S 19,5 Mio wurde unter einem voll eingezahlt. Die Beschwerdeführerin verpflichtete sich weiters - dem... mehr lesen...
Index: 21/03 GesmbH-Recht33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §63 Abs1;GmbHG §72;GmbHG §74 Abs6;
Rechtssatz: § 74 Abs 6 GmbHG ordnet ausdrücklich die Bildung einer eigenen Bilanzposition für Nachschüsse iS der §§ 72 ff GmbHG an; diese können nicht in eine frei Rücklage eingestellt werden (Hinweis: Reich-Rohrwig, GmbH-Recht, 609). Werden somit Zuwendungen einer Obergesellschaft bei der Untergesellschaft in eine frei... mehr lesen...