TE Vwgh Erkenntnis 1994/11/3 93/15/0082

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Veröffentlicht am 03.11.1994
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Index

21/03 GesmbH-Recht;
32/03 Steuern vom Vermögen;
33 Bewertungsrecht;

Norm

BewG 1955 §63 Abs1;
GmbHG §6;
GmbHG §63;
GmbHG §72 Abs1;
GmbHG §72 Abs2;
GmbHG §72;
GmbHG §74 Abs6;
GmbHG §75;
VermStG §1;
VermStG §7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Karger, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, über die Beschwerde der S Beteiligungsgesellschaft m.b.H. in H, vertreten durch Dr. W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 18. Februar 1993, Zl. 400/22-GA8BK-DK/93, betreffend den Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1986, 1. Jänner 1987 und 1. Jänner 1988, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.940,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die beschwerdeführende S-Beteiligungsgesellschaft m.b.H. (im folgenden: SB-GmbH bzw. Obergesellschaft) ist Alleingesellschafterin der S-Erzeugungsgesellschaft m.b.H. (im folgenden: SE-GmbH bzw. Untergesellschaft). Mit Notariatsakt vom 11. April 1985 faßte die Beschwerdeführerin den Beschluß, das Stammkapital der SE-GmbH von S 500.000,-- auf S 20 Mio zu erhöhen; die Kapitalerhöhung von S 19,5 Mio wurde unter einem voll eingezahlt. Die Beschwerdeführerin verpflichtete sich weiters - dem Wortlaut des Notariatsaktes zufolge - "nach vollständiger Einzahlung der Kapitalerhöhung zu einer weiteren Einzahlung (Nachschuß) an die Gesellschaft in Höhe von S 22 Mio, die bei der Gesellschaft als freie Rücklage eingestellt wird".

Mit dem im Instanzenzug erlassenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Einheitswert des Betriebsvermögens der Beschwerdeführerin zum 1. Jänner 1986 mit S 61,734.000,--, zum 1. Jänner 1987 mit S 20,593.000,-- und zum 1. Jänner 1988 mit S 28,712.000,-- festgestellt. Auf diesen Grundlagen wurden jeweils Vermögensteuer und Erbschaftsteueräquivalent festgesetzt.

Im Berufungsverfahren bestand Übereinstimmung darin, daß die Voraussetzungen des Schachtelprivilegs nach § 63 Abs. 1 BewG betreffend die Beteiligung der Beschwerdeführerin an der Untergesellschaft zum 1. Jänner 1987 und 1. Jänner 1988 wohl zum 1. Jänner 1986 hingegen nicht vorlagen. Die Beschwerde wendet sich auch nicht dagegen, daß die belangte Behörde bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens der Beschwerdeführerin zum 1. Jänner 1986 die Schachtelbegünstigung nicht angewendet hat.

Im Beschwerdeverfahren ist strittig, ob die von der Beschwerdeführerin an die Untergesellschaft geleistete "Einzahlung (Nachschuß)" von S 22 Mio - dem Standpunkt der belangten Behörde entsprechend - im Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin als Kapitalforderung (§ 14 BewG) zu veranschlagen sei oder - wie die Beschwerde meint - nach § 63 Abs. 1 BewG nicht zum Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin gehöre bzw. deshalb nicht zu berücksichtigen sei, weil es sich um ein Wirtschaftsgut handle, dessen Erwerb im Sinne des § 4 BewG vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhänge.

Die belangte Behörde vertritt in der dargestellten Frage die Auffassung, der Nachschuß von S 22 Mio stelle keine in Form des "Gesellschaftsanteiles" am Stammkapital der Tochtergesellschaft bestehende Beteiligung dar; er sei daher nicht wie ein "Beteiligungsnominale" zu berücksichtigen. Dem Eventualvorbringen, es handle sich um ein aufschiebend bedingt erworbenes Wirtschaftsgut, sei zu erwidern, daß die Beschwerdeführerin auf die Rückzahlung des Nachschusses nicht verzichtet habe. Dieser stelle somit keine "verlorene Forderung" dar; er könne entsprechend § 74 GmbHG zurückgefordert werden. Die allfällige Rückzahlung des Nachschusses durch die Tochtergesellschaft stelle keine aufschiebende Bedingung, sondern die Erfüllung des der Zuzählung des Nachschusses zugrundeliegenden Rechtsgeschäftes (Darlehen oder Kreditvertrag) dar.

Dem hält die Beschwerde - auf das wesentliche zusammengefaßt - entgegen, der strittige Nachschuß sei als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung zu aktivieren und stellten daher einen Teil des Buchwertes der Beteiligung dar. Es seien daher die allgemeinen Grundsätze über die Behandlung verdeckter Einlagen anzuwenden; diese gehörten zur "Beteiligung" im Sinne des § 63 Abs. 1 BewG und unterlägen danach der Schachtelbegünstigung. Die Annahme der belangten Behörde, die allfällige Rückzahlung von Nachschüssen sei der Rückzahlung eines Darlehens bzw. Kredites gleichzusetzen, sei aktenwidrig; die Rückzahlung von Nachschüssen sei gemäß § 74 GmbHG mit erst in der Zukunft zu erfüllenden Bedingungen und Auszahlungssperren - vergleichbar einer Kapitalrückzahlung - verbunden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 63 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BewG in der für die Streitjahre

anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 645/1977 lautet:

"Ist eine inländische Kapitalgesellschaft nachweislich seit Beginn des Wirtschaftsjahres, das dem Feststellungszeitpunkt vorangeht, ununterbrochen an dem Grund- oder Stammkapital einer inländischen Kapitalgesellschaft in Form von Aktien oder Anteilen mindestens zu einem Viertel unmittelbar beteiligt, so gehört die Beteiligung nicht zum gewerblichen Betrieb. Diese Begünstigung kommt jedoch nur für solche Aktien oder Anteile in Betracht, die der im ersten Satz genannten juristischen Person ununterbrochen seit mindestens zwölf Monaten vor dem maßgebenden Abschlußtag gehört haben. Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so ist die Beteiligung an dem Vermögen maßgebend."

Soweit im Beschwerdefall die zeitlichen Voraussetzungen der Schachtelbegünstigung nach der zitierten Vorschrift vorliegen - dies ist nur betreffend die Stichtage 1. Jänner 1987 und 1. Jänner 1988 der Fall -, hängt die Entscheidung davon ab, ob die strittigen, von den Parteien des Beschwerdeverfahrens als "Nachschüsse" bezeichneten Leistungen der Beschwerdeführerin an die Untergesellschaft zur "Beteiligung" im Sinne der zitierten Vorschrift zählen (und somit nicht zum gewerblichen Betrieb gehören) oder ob es sich um eine Kapitalforderung der Beschwerdeführerin handelt, die gemäß § 14 Abs. 1 BewG (grundsätzlich mit dem Nennwert) anzusetzen ist.

In diesem Zusammenhang ist vorauszuschicken, daß sich die Lösung dieser Frage - anders als die belangte Behörde dies sieht - nicht schon daraus ergibt, daß § 63 Abs. 1 BewG sachlich an die unmittelbare Beteiligung an dem Grund- oder Stammkapital einer inländischen Kapitalgesellschaft IN FORM VON AKTIEN ODER ANTEILEN mindestens zu einem Viertel anknüpft. Dies ist die (im Beschwerdefall, in dem die Beschwerdeführerin Alleingesellschafterin der Untergesellschaft ist, unstrittig vorliegende) Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung der Schachtelbegünstigung; aus der Vorschrift ergibt sich aber nicht, daß ausschließlich der Geschäftsanteil im Sinne der §§ 75 ff GmbHG die "Beteiligung" ausmacht, die gegebenenfalls im Sinne des § 63 Abs. 1 BewG nicht zum gewerblichen Betrieb gehört. Dies folgt auch nicht aus dem zweiten Satz der zitierten Vorschrift, weil der Begriff "Anteile" dort jenem der "Beteiligung" im ersten Satz gleichgesetzt wird. Welche Wirtschaftsgüter der "Beteiligung" im Sinne der zitierten Vorschrift zuzuordnen sind, ist daher im Wege der Auslegung zu ermitteln. Dabei darf der Sinn der Vorschrift nicht aus den Augen verloren werden: Es soll eine Mehrfachbesteuerung ein und desselben Vermögens von Kapitalgesellschaften vermieden werden. Das Vermögen einer Kapitalgesellschaft unterliegt regelmäßig zweimal der Vermögensteuer: Zum einen als Aktie oder Beteiligung in der Hand des Aktionärs bzw. Gesellschafters (natürliche Person), zum anderen als Betriebsvermögen bei der Kapitalgesellschaft selbst. Diese Doppelbesteuerung ist vom Gesetzgeber gewollt und soll durch das Schachtelprivileg auch nicht beseitigt werden. Es soll jedoch vermieden werden, daß Beteiligungen von Kapitalgesellschaften an anderen Kapitalgesellschaften zu einer weiteren Mehrfachbesteuerung ein und desselben Vermögens - sowohl im Betriebsvermögen der Obergesellschaft als Beteiligung, als auch als Betriebsvermögen der Untergesellschaft - führen. Daher soll - sofern die Voraussetzungen vorliegen - die Beteiligung bei der Obergesellschaft nicht erfaßt werden.

Von diesem Zweck der Vorschrift ausgehend erscheint jene Auslegung des Begriffes "Beteiligung" geboten, die eine Vermeidung der Mehrfachbesteuerung jener Vermögenswerte bewirkt, die die Obergesellschaft im Rahmen des durch die Gesellschafterstellung begründeten Pflichtverhältnisses - und somit im Zusammenhang mit der "Beteiligung" - der Untergesellschaft zugewendet hat. Dabei sind im Einzelfall die Umstände zu berücksichtigen, unter denen die Vermögenszuwendung von der Obergesellschaft an die Untergesellschaft erfolgte; es ist weiters darauf Bedacht zu nehmen, welche Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen Ober- und Untergesellschaft im Zusammenhang mit der Vermögenszuwendung begründet wurden. Die im Zusammenhang mit der Zuwendung verwendete Bezeichnung ist hingegen nicht entscheidend.

Die im Beschwerdefall in Rede stehende Zuwendung wurde in dem über das Verpflichtungsgeschäft errichteten Notariatsakt als "weitere Einzahlung (Nachschuß)" bezeichnet, die "bei der Gesellschaft als freie Rücklage eingestellt wird". Im Zusammenhang mit dieser Zuwendung hatte die Beschwerdeführerin - zum Teil über entsprechenden Vorhalt der Abgabenbehörde - folgendes vorgetragen: Kapitalerhöhung und Kapitalnachschuß seien für den Erwerb der Beteiligung notwendig gewesen. Es bestehe keine Vereinbarung über Rückzahlung bzw. Verzinsung des Nachschusses. Eine Rückzahlung könne (daher) nur nach den Vorschriften des § 74 GmbHG erfolgen. Im Falle der Rückforderung würde die Untergesellschaft illiquid werden.

Diesen Sachverhalt legte die belangte Behörde erkennbar ihrer Entscheidung zugrunde. Davon ausgehend kann die strittige Zuwendung nicht als "Nachschuß" im Sinne der §§ 72 ff GmbHG qualifiziert werden.

Zum Wesen des Nachschusses gehört es, daß die Einforderungsmöglichkeit IM GESELLSCHAFTSVERTRAG BESTIMMT wird (§ 72 Abs. 1 GmbHG). Die Nachschußpflicht muß ferner auf einen NACH VERHÄLTNIS DER STAMMEINLAGEN BESTIMMTEN BETRAG beschränkt werden. Ohne diese Beschränkung ist eine die Nachschußpflicht festsetzende Bestimmung des Gesellschaftervertrages wirkungslos (§ 72 Abs. 2 GmbHG). Zwar könnte man - im Hinblick darauf, daß es sich nach der Aktenlage bei der Beschwerdeführerin um den einzigen Gesellschafter der Untergesellschaft handelt ("Einmann-GmbH") - die Auffassung vertreten, daß der Notariatsakt vom 11. April 1985 sowohl die gesellschaftsvertragliche Festsetzung der Nachschußpflicht als auch den Beschluß über die Einforderung darstellt und dem Gebot des § 72 Abs. 2 GmbHG - dem bei der Einmann-GmbH ohnedies praktische Bedeutung nicht zukommt - entsprochen wurde, weil der Beschlußfassung das Verhältnis der Stammeinlage zum "Nachschuß" entnommen werden kann und darin eine wenigstens konkludente Beschränkung im Sinne der zitierten Vorschrift liege. Selbst dies könnte dem Standpunkt, es handle sich hier um Nachschüsse im Sinne der §§ 72 ff GmbHG, indes schon im Hinblick auf die Verfügung, wonach die Zuwendung bei der Untergesellschaft in eine freie Rücklage einzustellen sei, nicht zum Erfolg verhelfen. § 74 Abs. 6 GmbHG ordnet ausdrücklich die Bildung einer eigenen Bilanzposition für die Nachschüsse an; diese können nicht in eine freie Rücklage eingestellt werden (vgl. Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 609).

Im Beschwerdefall muß die Anordnung der Einstellung der Zuwendung in eine freie Rücklage - in Verbindung mit dem Fehlen sonstiger eindeutiger Zuordnungsgesichtspunkte - als ausschlaggebend dafür angesehen werden, daß es sich dabei nicht um Nachschüsse im Sinne der §§ 72 GmbH handelte.

Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis insoweit im Recht, als sie die strittige Zuwendung nicht als Nachschuß im Sinne der §§ 72 ff GmbHG ansah. Damit ist die Frage der rechtlichen Qualifikation der Zuwendung aber nicht beantwortet; insbesondere durfte die belangte Behörde nicht schon auf Grund des Umstandes, daß es sich nicht um Nachschüsse im Sinne der §§ 72 ff GmbHG handelte, ohne weiteres folgern, es handle sich um ein bei der Bewertung des Betriebsvermögens als Forderung einzustellendes Gesellschafterdarlehen.

Vielmehr war - aus den unten dargelegten Gründen - die Frage zu klären, ob es sich bei der strittigen Zuwendung um ein "echtes" Gesellschafterdarlehen oder um eine eigenkapitalersetzende Zuwendung handelte.

In der Frage, ob eigenkapitalersetzende Zuwendungen unter die "Beteiligung" im Sinne des § 63 Abs. 1 BewG fallen, liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

In der Lehre (vgl. Tormann, Die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens), wird die Auffassung vertreten, daß zur Beteiligung auch die verdeckten Stammeinlagen gehörten, welche nicht als abzugsfähige Schulden zu behandeln seien. Sie seien mit dem Nennwert dem Stammkapital hinzuzurechnen. Zu der im wesentlichen Tatbestandsmerkmal dem § 63 Abs. 1 BewG entsprechenden Vorschrift des deutschen Bewertungsrechts (§ 102 dBewG) wird unter Hinweis auf die Judikatur zur Vorgängervorschrift (RFH 21. März 1930, RStBl. 340 und RFH 7. November 1940, RStBl. 1941, 118) die Auffassung vertreten, der Begriff "Beteiligung am Grund- oder Stammkapital" sei weit auszulegen. Er umfasse jedes Recht an dem fremden Unternehmen, das den Berechtigten zum Mitinhaber des Eigenkapitals mache und in seiner Person die Rechte und Pflichten eines Gesellschafters begründe. Von den Beteiligungen zu unterscheiden seien aber diejenigen Rechte, die den Berechtigten nicht zum Gesellschafter, sondern zum Gläubiger der Gesellschaft machten, also vor allem die Forderungsrechte. Unter Grund- und Stammkapital im Sinne der Vorschriften über die Schachtelbegünstigung sei nicht nur der Nennbetrag des Grund- oder Stammkapitals im Sinne des Handelsrechtes zu verstehen. Zu ihm gehöre vielmehr das gesamte von den Gesellschaftern erbrachte Eigenkapital der Gesellschaft; es rechneten auch die Mittel der Gesellschafter in Form von "Darlehen" oder "stillen Beteiligungen" dazu, die wirtschaftlich eine Erhöhung des Eigenkapitals der Gesellschaft darstellten - das sogenannte verdeckte Stammkapital (vgl. Gürsching/Stenger, Bewertungsgesetz Kommentar § 102 Anm. 15, 16).

Der Gerichtshof schließt sich dieser Auffassung, die dem oben dargelegten Zweck der Vorschrift Rechnung trägt, an. Davon ausgehend ist für die Beurteilung der strittigen Zuwendung bei der Bewertung des Betriebsvermögens der Obergesellschaft maßgeblich, ob es sich dabei um ein "echtes", bei der Obergesellschaft als Forderung, bei der Untergesellschaft als Schuld zu behandelndes Gesellschafterdarlehen oder um eine "eigenkapitalersetzende" Zuwendung handelte. Letztere ist bewertungsrechtlich bei der Obergesellschaft als Beteiligung, bei der Untergesellschaft als Eigenkapital zu behandeln.

Mit der Frage, ob ein echtes Gesellschafterdarlehen oder eine eigenkapitalersetzende Zuwendung vorliegt, hat sich die belangte Behörde schon auf der Sachverhaltsebene nicht ausreichend auseinandergesetzt, obwohl das Vorbringen der Beschwerdeführerin Anhaltspunkte für das Vorliegen einer eigenkapitalersetzenden Zuwendung bot (unklare Vertragsgestaltung, nämlich keine Vereinbarung über Rückzahlung bzw. Verzinsung der Zuwendung, aber auch kein Verzicht auf die Rückzahlung; behauptete "Illiquidität" der Untergesellschaft im Rückzahlungsfall), deren Vorliegen die belangte Behörde gar nicht in Zweifel zog.

Im Beschwerdefall wäre daher - auf der Grundlage der von Lehre und Rechtsprechung für die Unterscheidung zwischen echten Gesellschafterdarlehen und eigenkapitalersetzenden Zuwendungen entwickelten Grundsätze (vgl. z.B. Ruppe, Gesellschafterdarlehen als verdecktes Eigenkapital im Körperschaftsteuer- und Bewertungsrecht, FS Bauer 305 ff, und die dort wiedergegebene Lehre und Rechtsprechung, vgl. weiters

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auch zur Rechtslage vor § 31a dGmbHG - Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht 388 ff und 858 ff; Winter in Scholz, GmbH-Gesetz6 § 26 Anm 1; Rowedder GmbHG § 32a Rz 3 ff)

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bezogen auf den Zeitpunkt der Zuwendung insbesondere eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage der wirtschaftlichen Notwendigkeit einer Eigenkapitalzufuhr bei der Untergesellschaft geboten gewesen. Weiters sind Anhaltspunkte für die rechtliche Zuordnung der Zuwendungen auch an Hand der Beurteilung zu gewinnen, ob diese der Beschwerdeführerin im Ausmaß der Zuwendung die typische Stellung eines Darlehensgebers verschaffte oder im Rahmen des durch die Gesellschafterstellung begründeten Pflichtenverhältnisses erfolgte.

Die belangte Behörde hat - offenbar auf Grund ihrer Auffassung, jede Vermögenszuwendung eines Gesellschafters, die nicht im Rahmen einer Kapitalerhöhung (oder allenfalls eines "Nachschusses" im Sinne der §§ 72 ff GmbH) erfolgt, stelle ein echtes Gesellschafterdarlehen dar - die strittige Zuwendung ohne nähere Prüfung als Forderung beurteilt und damit ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Dies gilt zunächst für jene Stichtage, an denen die zeitlichen Voraussetzungen der Schachtelbegünstigung vorlagen, unter dem Gesichtspunkt, daß eigenkapitalersetzende Zuwendungen als Teil der "Beteiligung" im Sinne des § 63 Abs. 1 BewG nicht zum Betriebsvermögen gehören.

Der angefochtene Bescheid ist aber auch rechtswidrig, soweit er die Feststellung des Einheitswertes zum 1. Jänner 1986 - an welchem Stichtag die zeitlichen Voraussetzungen der Schachtelbegünstigung nicht vorlagen - betrifft. Nur dann, wenn es sich bei der strittigen Zuwendung um ein echtes Gesellschafterdarlehen handelte, war diese bei der Obergesellschaft - neben der mit dem gemeinen Wert zu veranschlagenden Beteiligung an der Untergesellschaft - als Forderung, bei der Untergesellschaft als Schuld zu berücksichtigen. Handelte es sich hingegen - was infolge einer unrichtigen Rechtsansicht nicht geprüft wurde - um eine eigenkapitalersetzende Zuwendung, durfte sie nicht neben dem Wert der Beteiligung als Forderung der Obergesellschaft berücksichtigt werden. Diesfalls geht sie im Wert der Beteiligung auf. Dementsprechend stellt eine solche Zuwendung bei der Untergesellschaft nicht Schulden, sondern Eigenkapital dar.

Auch außerhalb des Anwendungsbereiches des § 63 Abs. 1 BewG war im Beschwerdefall somit die Prüfung geboten, ob es sich um ein echtes Gesellschafterdarlehen oder eine eigenkapitalersetzende Zuwendung handelte.

Daran vermag die - in der Gegenschrift erstmals aufgestellte, an Hand der Begründung des angefochtenen Bescheides auch bei Einbeziehung des Inhaltes der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten aber nicht nachvollziehbare - Behauptung der belangten Behörde nichts zu ändern, daß bei der Ermittlung des gemeinen Wertes des Betriebsvermögens der Untergesellschaft die strittige Zuwendung als Schuld abgezogen worden sei. Selbst der Umstand, daß der Wert der Beteiligung an der Untergesellschaft bei der Bewertung des Betriebsvermögens der Obergesellschaft mit einem solcherart ermittelten Betrag veranschlagt wurde, könnte die Beschwerdeführerin schon deshalb nicht hindern, gegebenenfalls eine in der Beurteilung der strittigen Zuwendung als Forderung gelegene Rechtswidrigkeit geltend zu machen, weil nach der Aktenlage eine bisher nicht erledigte Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid über die Feststellung des gemeinen Wertes der strittigen Beteiligung vorliegt. Es ist daher nicht zu erörtern, ob diesem Bescheid Bindungswirkung in der Frage, ob die Zuwendung als Forderung zu veranschlagen wäre oder im gemeinen Wert der Beteiligung aufginge, zukommen könnte.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren betreffend Stempelgebühren war abzuweisen, weil deren Ersatz nur im Ausmaß des gesetzmäßigen Gebührenanspruches zulässig ist. Für den Beschwerdeschriftsatz war - ungeachtet seines Umfanges - je Ausfertigung eine feste Gebühr von S 120,-- zu entrichten (vgl. § 14 TP 6 Abs. 1, 4, 5 Z. 1 GebG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993150082.X00

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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