Norm: GmbHG §36GmbHG §38
Rechtssatz: Die Einberufung der Generalversammlung ist eine Mitteilung mit dem Zweck, den Gesellschaftern Kenntnis von der Abhaltung der Generalversammlung zu verschaffen. Diese soll nicht zu einem Zeitpunkt angesetzt werden, an dem bekanntermaßen Gesellschafter nicht anwesend sein werden. Entscheidungstexte 2 Ob 531/82 Entscheidungstext OGH 13.07.1982 2 Ob 531... mehr lesen...
Norm: GmbHG §36
Rechtssatz: Kann ein GmbH - Vertrag auch einen im Ausland gelegenen Generalversammlungsort bestimmen? (im Rahmen eines § 16 AußStrG - Revisionsrekurses). Entscheidungstexte 3 Ob 256/53 Entscheidungstext OGH 10.06.1953 3 Ob 256/53 Veröff: NZ 1953,174 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1953:RS00... mehr lesen...
Norm: GmbHG §4GmbHG §32GmbHG §36
Rechtssatz: 1.) Das Recht zur Einberufung der Generalversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann den Geschäftsführern durch den Gesellschaftsvertrag nicht entzogen werden (§ 25 GmbHG). 2.) Die Beschlußfassung der Generalversammlung kann durch den Gesellschaftsvertrag dahin eingeschränkt werden, daß gewisse Beschlüsse an die vorher erteilte Zustimmung des Aufsichtsrates gebunden sind. ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §36
Rechtssatz: Der vom Sitz der Gesellschaft abweichende Ort der Abhaltung der Generalversammlung muß im Gesellschaftsvertrage bestimmt sein. Entscheidungstexte 2 Ob 468/28 Entscheidungstext OGH 11.07.1928 2 Ob 468/28 Veröff: SZ 10/200 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0059725 ... mehr lesen...