Norm
GmbHG §4Rechtssatz
1.) Das Recht zur Einberufung der Generalversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann den Geschäftsführern durch den Gesellschaftsvertrag nicht entzogen werden (§ 25 GmbHG).
2.) Die Beschlußfassung der Generalversammlung kann durch den Gesellschaftsvertrag dahin eingeschränkt werden, daß gewisse Beschlüsse an die vorher erteilte Zustimmung des Aufsichtsrates gebunden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0059769Dokumentnummer
JJR_19320218_OGH0002_0020OB01237_3100000_001